Kartellrechtswidrige Druckausübung zur Einhaltung der UVP

Eine kartellrechtswidrige Einflussnahme auf die Preisgestaltung eines Händlers kann bereits dann vorliegen, wenn ein Mitarbeiter des Herstellers wegen des Unterschreitens der unverbindlichen Preisempfehlungen (UVP) telefonisch Rücksprache mit dem Händler hält.

Was ist passiert?

Ein Unternehmer verkaufte über das Internet Rucksäcke und Schulranzen. Dabei unterschritt er die unverbindlichen Preisempfehlungen (UVP) des Herstellers deutlich. Aus diesem Grund rief ihn ein Außendienstmitarbeiter des Herstellers an und teilte mit, die Preiskalkulation für die Rücksäcke sei für ihn nicht nachvollziehbar. Auf die Frage des Händlers, ob die Mitteilung dahin zu verstehen sei, dass er zukünftig nicht mehr beliefert werde, antwortete der Mitarbeiter, dies habe er nicht gesagt. Im Übrigen bleibe es dabei, die Gestaltung der Preise sei wirtschaftlich unverständlich.

Der Händler erhob gegen den Hersteller Klage auf Unterlassung, ihn wörtlich oder sinngemäß aufzufordern, die empfohlenen Verkaufspreise einzuhalten. Sowohl das Landgericht als auch das Kammergericht Berlin gaben der Klage mit dem Argument statt, der Hersteller habe in unzulässiger Weise versucht, Einfluss auf die Preisgestaltung des Abnehmers zu nehmen.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes mit Urteil v. 6.11.2012, KZR 13/12

Der Bundesgerichtshof wies die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des KG Berlin zurück und begründete dies damit, dass das Kammergericht aufgrund seiner tatrichterlichen Würdigung zu recht eine unzulässige Druckausübung auf die Preisgestaltung des Händlers bejaht habe.

Nach Ansicht des BGH begegnet die Einschätzung des KG Berlin keinen Bedenken, der Händler habe den Telefonanruf des Herstellers nur dahingehend verstehen können, dass dieser ihn angesichts der erheblichen Abweichungen der Preise von den UVP zu einer Preisangleichung bewegen wollte. Das KG Berlin habe dabei zutreffend berücksichtigt, dass der Außendienstmitarbeiter sich auf die Frage des Händlers, ob die Äußerung zur mangelnden betriebswirtschaftlichen Nachvollziehbarkeit bedeute, dass er nicht mehr beliefert werde, nicht eindeutig zur weiteren Belieferung geäußert habe.

Anmerkung

Mit seiner Entscheidung schließt der BGH sich der – insoweit strengen - Spruchpraxis des Bundeskartellamtes an, auf die er in seiner Entscheidung ausdrücklich Bezug nimmt. In seinem im Zusammenhang mit der Durchsuchung von Lebensmitteleinzelhändlern veröffentlichten Schreiben v. 13.4.2010 hatte das Bundeskartellamt erklärt, dass bereits die nochmalige Kontaktaufnahme nach Übersenden der UVP ausreichen kann, um eine Preisabsprache zwischen Hersteller und Händler zu begründen. Der BGH stellt klar, dass zumindest dann, wenn im Rahmen der nochmaligen Kontaktaufnahme das Unterschreiten der UVP thematisiert und auf Nachfrage ein Zusammenhang zwischen der zukünftigen Belieferung und dem Unterschreiten der UVP nicht ausdrücklich verneint wird, ein unzulässige Einflussnahme auf die Preisgestaltung des Händlers vorliegt.

Praxistipp

Diese Entscheidung zeigt, dass seitens der Hersteller im Zusammenhang mit der Thematisierung der Unterschreitung von UVP große Vorsicht geboten ist, um sich nicht dem Verdacht einer unzulässigen Einflussnahme auf die Preisgestaltung des Handels auszusetzen. Bei einer nochmaligen Kontaktaufnahme nach Übergabe der UVP sollte strikt darauf geachtet werden, den Eindruck zu vermeiden, dass zwischen der Fortsetzung der Belieferung und der Preisgestaltung des Händlers ein Zusammenhang besteht. 

Rechtsanwältin Dr. Anne Bongers-Gehlert, Friedrich Graf von Westphalen & Partner, Freiburg

Schlagworte zum Thema:  Unterlassungsklage