Schadensersatzumfang bei betrügerischem Einlagenpool
Die Klägerin hatte durch eine Einzahlung von rund 15.000 EUR eine Beteiligung an der „Managed Account“-Gesellschaft erworben. Hierbei handelte es sich um einen Einlagenpool, bei welchem die Anleger an dem Erfolg bzw. Nichterfolg von Optionsgeschäften beteiligt sein sollten. Bis zum Jahr 1997 erwirtschaftete der Pool nur Verluste.
Komfortable Gewinnsituation vorgegaukelt
Durch gefälschte Gewinnabrechnungen, fingierte Kontoauszüge und unrichtige Saldenbestätigungen wurde den Anlegern aber eine komfortable Gewinnsituation vorgegaukelt, die in Wirklichkeit nicht existierte. Dies diente dazu, weitere Anleger zu generieren. Die von den weiteren Anlegern erbrachten Einlagen wurden im Schneeballsystem dazu verwendet, den bisherigen Anlegern die Scheingewinne auszuzahlen bzw. Rückforderungsverlangen von unzufriedenen Anlegern zu erfüllen.
Auf diese Weise erhielt die Klägerin am 29.12.2000 einen Betrag in Höhe von 12.782,30 EUR zurück. Im Jahre 2005 wurde über das Vermögen der Gesellschaft die Insolvenz eröffnet. Die Klägerin meldete zunächst einen Betrag in Höhe von 17.370,13 EUR zur Insolvenztabelle an und reduzierte diesen später auf den fehlenden Differenzbetrag von 2.784,57 EUR zur erbrachten Einlage.
Insolvenzverwalter lehnt ab
Der Insolvenzverwalter hatte kein Einsehen mit den Wünschen der Klägerin. Er war der Auffassung, die Klägerin habe bereits mehr zurückerhalten, als sie zustünde. Unter Berücksichtigung der gemäß den AGB der Schuldnerin zu leistenden Provisionen von 0,5 % pro Jahr auf die Einlagesumme sowie der entstandenen Verwaltungskosten der ihr rechtlich zustehende Rückforderungsanspruch mit der im Jahre 2000 erbrachten Zahlung bereits übererfüllt. Schließlich hätte sie die Provisionen und Verwaltungskosten auch dann zahlen müssen, wenn die Schuldnerin rechtlich einwandfrei gearbeitet hätte.
Klägerin in allen Instanzen erfolgreich
Der Insolvenzverwalter hatte in sämtlichen Instanzen das Nachsehen. Mit im wesentlichen übereinstimmender Begründung gaben die Gerichte dem Verlangen der Klägerin auf Rückzahlung ihrer gesamten Einlage einschließlich der erbrachten Kosten statt. Der BGH wies ausdrücklich darauf hin, dass die Klägerin infolge des unseriösen Anlageverhaltens des Pools nach ständiger Rechtsprechung berechtigt gewesen wäre, ihr Rückzahlungsverlangen jederzeit in vollem Umfange gegenüber der Schuldnerin geltend zu machen (BGH, Urteil v. 09.12.2010, IX ZR 60/10).
Anspruch auf Provisionen und Verwaltungskosten verwirkt
Nach Auffassung des BGH kommt es für die Berechtigung der Rückzahlungsforderung der kompletten Anlagesumme ausschließlich darauf an, dass die Klägerin von Anfang an seitens der Schuldnerin nicht die Leistung erhalten hat, die geschuldet war. Mit ihrer Beteiligung habe die Klägerin im Kern die Chance erworben, an möglichen Gewinnen durch den Handel mit Aktienoptionen beteiligt zu werden. Diese Chance habe Sie nicht erhalten, da die Schuldnerin von Anfang an mit den avisierten Aktienoptionen nicht oder nur in sehr geringem Umfange gehandelt habe. Da sie die von ihr geschuldete Leistung nicht erbracht habe, habe die Schuldnerin ihre Ansprüche auf Zahlung von Verwaltungskosten und Provisionen verwirkt.
Deliktische Tatbestände schlagen auf die zivilrechtlichen Ansprüche durch
An diesem Ergebnis ändere sich nichts dadurch, dass der Verwirkungstatbestand auf deliktisches Verhalten der Schuldnerin gegründet werde. Auch wenn die Klägerin mit der Klage ausdrücklich keine deliktischen, sondern nur vertragliche Ansprüche geltend gemacht habe, so löse dieses deliktische Verhalten der Klägerin, insbesondere durch die Verwirklichung des Untreuetatbestandes, die zivilrechtliche Folge der Verwirkung sämtlicher vertraglichen Ansprüche der Schuldnerin aus. Die Inrechnungstellung von Provisionen und Verwaltungskosten gegenüber der Klägerin verstoße im Ergebnis gegen den Grundsatz von Treu und Glauben.
Besserstellung der Klägerin ist hinzunehmen
Für den BGH-Senat war es unerheblich, dass die Klägerin durch dieses Ergebnis besser gestellt wurde als für den Fall, dass die Schuldnerin rechtmäßig gehandelt hätte. Die seitens der Schuldnerin avisierten Optionskäufe hätten nämlich mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erheblichen Verlusten geführt, so dass in diesem Fall die Klägerin ihre Einlage wahrscheinlich vollständig verloren hätte. Darauf kommt es laut BGH aber nicht an, denn die Nichterfüllung ihrer Leistungsverpflichtung durch die Schuldnerin führe rechtlich zu einem vollständigen Rückzahlungsanspruch der Klägerin. Auch die Tatsache, dass die Klägerin zu einem Zeitpunkt investiert hatte, als die Schuldnerin ihre Anlagentätigkeit bereits weitgehend eingestellt hatte, ändert nach Auffassung des BGH nicht an diesem Ergebnis nichts.
Auch deliktische Ansprüche wären erfolgversprechend
Ergänzend stellte der BGH ausdrücklich fest, dass die Klägerin möglicherweise auch deliktische Schadensersatzansprüche hätte anmelden können (BGH, Urteil v. 05.07.2007, IX ZR 221/05). Ohne Anmeldung zur Insolvenztabelle könnten diese aber nun nicht mehr berücksichtigt werden.
(BGH, Urteil v. 10.04.2014, IX ZR 176/13)
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