Unternehmen, die in Schieflage geraten, sollen im Sinne aller Betroffenen leichter saniert werden können. Dafür erhalten Gläubiger und Eigentümer des insolventen Betriebs mehr Spielraum und mehr Rechte. Gläubiger werden an der Auswahl des Insolvenzverwalters beteiligt und insolventen Unternehmern wird ermöglicht, im Schutzschirm-Verfahren den Betrieb in Eigenregie weiterzuführen.

Reformbedarf im Insolvenzrecht: Vorrang für die zweite Chance

Vorrang für die zweite Chance und „keine unnötige Stigmatisierung von sanierungsfähigen Unternehmern“ waren seit langem Forderungen unter anderem des Bundes der Selbständigen (BDS). Ihnen soll mit dem Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG)  Rechnung getragen werden.

Das Eröffnen eines Insolvenzverfahrens soll dadurch sooft wie möglich kein „Aus“ für ein Unternehmen  bedeuten, sondern in ein Rettungsmanöver münden.

Das ESUG (BT-Drucksache 17/5712 v. 4.5.2011) setzt mehrere Reformvorhaben des Insolvenzrechts um.

  • Das Insolvenzverfahren soll effektiver und planbarer ausgestaltet werden.
  • Durch zahlreiche Erleichterungen bei der Sanierung überlebensfähiger Unternehmen soll es künftig von den Unternehmen als echte Chance zur Sanierung verstanden
  • und deshalb früher und dadurch erfolgversprechender eingeleitet werden.

 

Stärkung der Gläubigerautonomie

Die Gläubiger sollen künftig einen stärkeren Einfluss bei der Auswahl des Insolvenzverwalters haben. So sollen die Gerichte schon nach Eingang eines Eröffnungsantrags einen vorläufigen Gläubigerausschuss einsetzen dürfen, sofern der Schuldner bestimmte Mindestgrößen (Bilanzsumme, Umsatzerlöse, Anzahl der Beschäftigten) erfüllt.

  • Auf diese Weise sollen Unternehmen ein Mitspracherecht bei der Auswahl des Insolvenzverwalters und der Anordnung der sog. Eigenverwaltung erhalten.
  • Spricht sich der vorläufige Gläubigerausschuss einstimmig für eine bestimmte Person als Verwalter aus, muss das Gericht diesen ernennen.

 

Abschied vom klassischen Insolvenzverwalter: Betriebsweiterführung im Schutzschirm-Verfahren

Bereits nach bestehenden Recht kann der insolvente Unternehmer einen Antrag auf Eigenverwaltung stellen und das Gericht statt des klassischen Insolvenzverwalters einen Sachwalter bestellen, der das Handeln des Geschäftsführers überwacht, aber nicht direkt in das Unternehmen hineinregiert.

Unternehmen eröffnen bisher aus Furcht vor Verlust der Eigenverwaltung häufig erst dann das Insolvenzverfahren, wenn ihr Vermögen restlos aufgezehrt ist und keine Sanierungschancen mehr bestehen. Durch Einführung des Schutzschirmverfahrens sollen sie nun einen Anreiz erhalten, den besagten Antrag frühzeitiger zu stellen.

  • Die Entscheidung, ob eine Eigenverwaltung zugelassen wird, lag jedoch bisher im Ermessen des Gerichts und wurde meist abgelehnt.
  • In Zukunft werden jedoch die Richter begründen müssen, warum sie die Sanierung in Eigenverwaltung ablehnen und tragen dafür auch die Beweislast.
  • Auch die einstimmige Unterstützung durch den Gläubigerausschuss bewirkt, dass der Schuldner die Eigenverwaltung beibehalten kann.

 

Ablehnung der Eigenverwaltung nur bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit

Der Unternehmer soll mit dem Insolvenzantrag zusätzlich einen Antrag auf die Sanierung in Eigenverwaltung stellen können, zusammen mit einem  Sanierungsplan der als Insolvenzplan umgesetzt werden kann.

Nur wenn dieser "offensichtlich aussichtslos" ist, kann ein Richter diesen zurückweisen und  die Beweislast für diese Aussichtslosigkeit liegt in beim Gericht.

Diese Eigenverwaltung im Wege des sog. Schutzschirmverfahrens soll nur innerhalb von drei Monaten, unter Aufsicht eines vorläufigen Sachwalters und frei von Vollstreckungsmaßnahmen möglich sein.

Zudem dürfe das Gericht während des Schutzschirmverfahrens weder einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen noch dem Schuldner die Verfügungsbefugnis über sein Vermögen entziehen.

 

Ausbau des Planverfahrens

Künftig soll es im Rahmen eines Planverfahrens möglich sein, in einem Insolvenzplan Kapitalmaßnahmen vorzusehen und auch Forderungen von Gläubigern in Gesellschaftsanteile umzuwandeln.

Auf diese Weise können Widerstände von Altgesellschaftern überwunden und Unternehmen besser saniert werden. Ferner sieht das ESUG eine Verjährungsfristverkürzung sowie einen Vollstreckungsschutz bei verspäteten Forderungen vor, um die Durchführung des Insolvenzplans nicht zu gefährden.

 

Zwingende Konzentration der gerichtlichen Zuständigkeiten

Das Insolvenzverfahren soll konzentriert und durch nur noch ein Gericht zügiger und sachkundiger begleitet werden. Es soll eine zwingende Bündelung der gerichtlichen Zuständigkeiten für Insolvenzen auf maximal ein Insolvenzgericht pro Landgerichtsbezirk für Unternehmens- als auch für Verbraucherinsolvenz- und sonstige Kleinverfahren geben.

Geplant sind ferner die Stärkung von Clearinghäusern und die Neuordnung des Rechts der Insolvenzstatistik.   

 

Kritikpunkte: Immer noch kein sanierungsfeindliches Steuerrecht

Grundsätzliche Zustimmung kam sowohl vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) als auch der Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen e. V. (BDIU). Doch immer wieder wird die Anregung erhoben, Sanierungen steuerlich zu erleichtern. Doch am Fiskusprivileg wird bisher nicht gerüttelt.

Der Vorrang der Forderungen von Finanzämtern und anderen öffentlichen Institutionen vor den Ansprüchen privater Gläubiger entzieht jedoch dem von der Insolvenz betroffenem Unternehmen oft letzte noch verfügbare finanzielle Mittel. Würde die Bundesregierung Steuerforderungen nicht privilegieren, könnten Sanierungen insolventer Unternehmen aber häufig eher gelingen.