BGH stellt klar - bei Pilotenstreik sind die Passagiere die Dummen
Zwei Kläger hatten die Deutsche Lufthansa auf Erbringung einer Ausgleichzahlung wegen der Annullierung von Rückflügen von Miami nach Köln bzw. nach Frankfurt a.M. im Februar 2010 verklagt. Die Flugannullierung erfolgte wegen eines zuvor ergangenen Aufrufs der Vereinigung Cockpit zum Pilotenstreik. Die Kläger kamen durch die anschließende Umbuchung 3 bzw. 6 Tage später in Deutschland an. Sie machten gegen die Lufthansa eine Ausgleichszahlung in Höhe von jeweils pauschal 600,-€ geltend.
Recht auf Zahlung der Ausgleichspauschale
Nach Art 7, 5 der europäischen Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 hat das Luftfahrtunternehmen bei der Annullierung von Flügen an jeden Fluggast eine pauschale Ausgleichssumme in Höhe von 600,- € zu leisten. Nach Art 5 Abs. 3 der Verordnung entfällt diese Verpflichtung, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass die „Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären“. Solche außergewöhnlichen Ereignisse sind insbesondere Naturgewalten (Vulkanausbrüche, extreme Wetterbedingungen) oder politische Unruhen.
Pilotenstreik durch Verhandlungen beherrschbar?
Gemeinsam war den in dieser Weise anerkannten außergewöhnlichen Ereignissen bisher, dass sie von außen auf das Unternehmen einwirkten, ohne dass das Unternehmen darauf Einfluss nehmen könnte. Deshalb war es auch bisher die herrschende Meinung unter Juristen, dass der von außen organisierte Streik von Fluglotsen ebenfalls ein solches außergewöhnliches Ereignis ist, das die Ausgleichspflicht entfallen lässt. Spannend war in den anhängigen Fällen, wie der BGH einen im Inneren des Luftfahrtunternehmens entstehenden Streik der Piloten bewerten würde. Hier hätte das Luftfahrtunternehmen ja zumindest die Möglichkeit, durch geschickte Verhandlungsführung oder auch durch Nachgeben Einfluss auf den möglichen Eintritt eines Streiks zu nehmen.
Streik ist wie eine Naturgewalt
Der BGH ordnete die Androhung eines Streiks als ein vom Luftfahrtunternehmen nicht beherrschbares Ereignis ein. Die Androhung durch die Gewerkschaft erfolge auch von außen und komme in der Regel nicht aus dem Innern des Unternehmens. Ein Streik stehe außerhalb des Rahmens der normalen Betriebstätigkeit des Unternehmens. Arbeitskämpfe seien in ihrem Ablauf unberechenbar und lägen damit außerhalb der durch das Luftfahrtunternehmen kontrollierbaren Regelungszusammenhänge.
Streikaufruf darf nicht übergangen werden
Ein konkreter Streikaufruf verpflichtet das Luftfahrtunternehmen nach Auffassung der Richter geradezu, seinen Flugplan auf die zu erwartenden Gegebenheiten einzustellen, ein Ignorieren des Aufrufs wäre dagegen unverantwortlich. Deshalb sei der Streik im Erwägungsgrund 14 zur Fluggastrechteverordnung auch ausdrücklich als außergewöhnlicher Umstand benannt, so dass nach dem Wortlaut als auch nach Sinn und Zweck der Verordnung eine andere Qualifizierung nicht in Einklang mit europäischem Recht stünde.
Sachgerechtes Ermessen überprüfbar
Der BGH stellte allerdings auch klar, dass das Luftfahrtunternehmen bei Erstellung des Sonderflugplans, sämtliche ihm zur Verfügung stehende geeignete Maßnahmen zu ergreifen habe, um Nachteile für die Passagiere möglichst weitgehend auszuschließen. Welche Flüge das Unternehmen annulliere liege allerdings in dessen Ermessen. Allein die Tatsache, dass auch ein anderer Flug als der gewählte hätte annulliert werden können, führe jedenfalls nicht zur Rechtsfehlerhaftigkeit der Entscheidung. Während im einen Fall das LG Frankfurt hierzu ausreichend Feststellungen getroffen hatte, hatte dies das LG Köln im anderen Fall unterlassen. Die Klage des Passagiers im „Frankfurter Fall“ wurde daher endgültig rechtskräftig abgewiesen, während die Kölner Richter noch prüfen müssen, ob Lufthansa sämtliche zumutbaren Maßnahmen zur Abwendung von Nachteilen ergriffen hat.
(BGH, Urteile v 21.08.2012, X ZR 138/11 u. X ZR 146/11)
-
Wohnrecht auf Lebenszeit trotz Umzugs ins Pflegeheim?
1.1022
-
Klagerücknahme oder Erledigungserklärung?
583
-
Überbau und Konsequenzen – wenn die Grenze zum Nachbargrundstück ignoriert wurde
526
-
Die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB
433
-
Eigenbedarfskündigung bei Senioren – Ausschluss wegen unzumutbarer Härte?
406
-
Wann muss eine öffentliche Ausschreibung erfolgen?
394
-
Wann ist ein Anspruch verwirkt? Worauf beruht die Verwirkung?
391
-
Transparenzregister: Wirtschaftlich Berechtigter nach GWG
368
-
Minderung schlägt auf Betriebskostenabrechnung durch
363
-
Patronatserklärungen: Wirkung, Varianten und praktische Bedeutung
358
-
§ 377 HGB in der Praxis – Haftungsfallen, Beweisprobleme und Besonderheiten des Streckengeschäfts
16.03.2026
-
Unterlassungsverfügung verpflichtet nicht zur Einreichung der ursprünglichen Gesellschafterliste
12.03.2026
-
Steuerhinterziehung: BGH ändert Rechtsprechung zur Umsatzsteuervoranmeldung
12.03.2026
-
Höchstalter 70 Jahre für Geschäftsführer ist keine Diskriminierung
11.03.2026
-
Ratifizierung stockt – Kann das Mercosur-Abkommen vorläufig in Kraft treten?
18.02.2026
-
Zur Verjährung des Abfindungsanspruchs eines Gesellschafters bei Einziehung seiner Geschäftsanteile
18.02.2026
-
Für Geldwäscheverstöße haften Unternehmen unmittelbar
11.02.2026
-
Sanctions Compliance: Bundestag beschließt Verschärfung des Sanktionsstrafrechts
10.02.2026
-
Hohe Anforderungen an die Zulässigkeit der Gesellschafterklage nach § 715b BGB
09.02.2026
-
Influencer-Marketing: Unerkannte Handelsvertreter als Kostenrisiko
27.01.2026