Hinweis- und Prüfpflichten des Herstellers
Hintergrund
Der Eigentümer eines Fahrzeugs erwarb einen sogenannten „Bodylift“ zum Höherlegen seines Geländewagens. Der Bodylift war vom Hersteller ausdrücklich für den Fahrzeugtyp des Käufers freigegeben. Trotz ordnungsgemäßen Einbaus durch eine Fachwerkstatt stieß ein Teil des Bodylifts bei einer ganz besonderen Stellung der Lenksäule gegen die Lenksäule. Dadurch kam es zu einem Bruch der Lenksäule. Ein Warnhinweis in der Montageanleitung des Bodylifts fehlte. Die Klage auf Schadensersatz des Eigentümers wies das Landgericht Stuttgart ab.
OLG Stuttgart, Urteil v. 13.8.2015, 13 U 28/15
Das OLG Stuttgart hob die Entscheidung des Landgerichts auf und verurteilte den Hersteller zur Zahlung von Schadensersatz. Der Hersteller müsse den Käufer auf diese (naheliegende) Gefahr hinweisen. Zwar entfiele die Hinweispflicht, wenn das Produkt nach den berechtigten Erwartungen des Herstellers ausschließlich in die Hand von Personen gelangen könnte, die mit den Gefahren vertraut sind. Dies sei hier aber gerade nicht der Fall, da das Streifen an der Lenksäule bei und nach dem Einbau nur schwer zu erkennen war. Dies müsse hier umso mehr gelten, als für den Fahrzeugtyp des Klägers eine ausdrückliche Freigabe bestanden habe. Insofern habe für den Fachbetrieb keine Veranlassung bestanden, weitere Prüfungen vorzunehmen.
Bei einer Freigabe des Produkts für verschiedene Fahrzeugtypen müsse der Hersteller umfangreiche Tests durchführen. Auch die Abnahme des Produkts durch den TÜV ändere hieran nichts.
Anmerkung
Die Entscheidung des OLG Stuttgart ist inhaltlich nicht überraschend. Die Entscheidung zeigt die Grundlage der Hinweispflichten durch den Hersteller anschaulich auf.
Der Hersteller muss Produkte zwar sicher konstruieren. Die Haftung für nicht oder nur mit einem hohen Aufwand behebbare Risiken lassen sich aber durch Hinweise vermeiden. Wird ein Produkt an Verbraucher vertrieben, treffen den Hersteller umfangreiche Hinweispflichten. Vom Produkt (und dessen Fehlgebrauch, sofern dieser für den Hersteller naheliegend ist) ausgehende Gefahren muss der Hersteller durch Hinweise vermeiden. Erfolgt der Einbau durch einen Fachbetrieb, kann der Hersteller gewisse Gefahren als bekannt voraussetzen.
Der Hersteller kann vom Fachbetrieb aber nicht die Tests erwarten, von denen der Fachbetrieb auf Grund der Werbung unterstellt, dass sie der Hersteller schon vorgenommen hat. Hersteller sollten daher gut prüfen, für welche Produkte sie Typenfreigaben erteilen und welche Tests unterlassen werden können. Auch allgemeine Risikohinweise sollten immer erfolgen.
Auf den ersten Blick überraschend ist, dass TÜV-Siegel und ähnliche Zertifikate den Hersteller nicht immer entlasten. Sie sprechen zwar für eine gewisse Qualität, letztverantwortlich für die Einhaltung des Standes der Technik bleibt aber nach der schon lange bestehenden Rechtsprechung immer der Hersteller.
Rechtsanwälte Dr. Jan Henning Martens , Sebastian Hoegl, LL.M. (Wellington), Friedrich Graf von Westphalen & Partner, Freiburg
-
Wohnrecht auf Lebenszeit trotz Umzugs ins Pflegeheim?
8672
-
Gebäudemodernisierungsgesetz in Kraft getreten
435
-
Eigenbedarfskündigung bei Senioren – Ausschluss wegen unzumutbarer Härte?
366
-
Einbau von Klimaanlage bei Eigentumswohnung: Anspruch auf Zustimmung?
343
-
Vollstreckung rückständiger Rundfunkgebühren häufig angreifbar
316
-
Wann ist ein digitaler Türspion erlaubt?
2951
-
Minderung schlägt auf Betriebskostenabrechnung durch
257
-
Die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB
250
-
Wann ist ein Anspruch verwirkt? Worauf beruht die Verwirkung?
244
-
Gartenpflege durch Mieter - Kostenfragen und Verletzung der Gartenpflegepflicht
213
-
Muss der Hersteller nach Vertragsende das Warenlager vom Distributor zurücknehmen?
07.08.2026
-
Bundesnetzagentur wird nationale Marktüberwachungsbehörde bei der KI-Aufsicht
16.07.2026
-
Übertragung von unverbrieften Aktien in der Familien-AG
15.07.2026
-
Produktkrise und Rückruf: Ein kompakter Leitfaden für Hersteller
14.07.2026
-
Anfechtung von D&O-Policen: Urteil beanstandet marktübliche Severability-Klauseln
09.07.2026
-
BGH zur Auslegung von Mehrheitsklauseln in Gesellschaftsverträgen
08.07.2026
-
China verschärft Korruptionsstrafrecht: Neue Risiken bei Handelsvertreter- und Agenturmodellen
17.06.2026
-
Beendigung einer GbR durch Vereinigung aller Gesellschaftsanteile in der Hand
17.06.2026
-
Der Teufel ist Schleichwerbung – oder: was Meryl Streep mit dem Medienrecht zu tun hat
16.06.2026
-
Das EU-Mercosur-Abkommen ab dem 1. Mai 2026: Zollvorteile und neue Anforderungen für Unternehmen
15.06.2026