Grundstücksveräußerungswert als maßgeblicher Verkehrswert
Hintergrund
Die Klägerin war bis zu ihrer Kündigung Gesellschafterin der beklagten GmbH, deren wesentliches Vermögen aus Grundstücken bestand. Hinsichtlich Bewertung und Abfindung sah § 14 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages vor:
„In allen Fällen des Ausscheidens eines Gesellschafters oder der Einziehung von Geschäftsanteilen ist dem betroffenen Gesellschafter eine Abfindung zu zahlen. Der Wert des Geschäftsanteils ist aufgrund einer Abfindungsbilanz zu ermitteln; die Abfindungsbilanz wird durch einen von der Gesellschafterversammlung zu bestimmenden, zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Dritten auf Kosten des Ausscheidenden unverzüglich erstellt. Grundstücke, die zum Gesellschaftsvermögen gehören, sind in der Abfindungsbilanz auf der Basis des Verkehrswerts zu bewerten. Ein Firmenwert ist nicht in Ansatz zu bringen.“
Zwei öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige schätzten den Wert der Grundstücke nach dem Ausscheiden der Klägerin auf 1,3 Mio. EUR. Die Klägerin wehrte sich dagegen, weil sie von einem höheren Verkehrswert ausging: Unmittelbar im Anschluss wurden die Grundstücke zu einem Preis von 2 Mio. EUR veräußert. Die Klägerin verlangte in erster Instanz erfolglos, dass bei der Berechnung ihrer Abfindung dieser tatsächlich erzielte Veräußerungswert zugrunde gelegt werde.
Kammergericht, Urteil v. 26.2.2015, 2 U 60/09
Die Berufung der Klägerin hatte Erfolg. Anders als die Vorinstanz vermochte das Kammergericht der gesellschaftsvertraglichen Regelung in § 14 Abs. 1 nicht zu entnehmen, dass das Ergebnis einer gutachterlichen Schätzung für die Parteien verbindlich sein sollte – insbesondere weil es die Regelung im Gesellschaftsvertrag nicht als Schiedsgutachterklausel deutete. Bereits der Wortlaut spreche gegen eine Verbindlichkeit von eingeholten Gutachten, denn Voraussetzung für das Bestimmungsrecht eines Dritten nach § 317 BGB sei stets, dass entweder seine Person bestimmt oder die Auswahlkriterien der Person konfliktfrei bestimmbar festgelegt sind. Beides war in der Klausel nicht der Fall. Auch wenn der Zweck der Bestimmung im Gesellschaftsvertrag die Vermeidung von Streitigkeiten sein mag, so sei dieser schon dadurch weitgehend erreicht, dass die Bilanz von einem unabhängigen Fachmann erstellt werde und von vornherein eine höhere Chance auf Akzeptanz habe.
Verkehrswert des Vermögensgegenstands
Der im Gerichtsprozess zu ermittelnde Verkehrswert eines Vermögensgegenstandes ist im Idealfall der Preis, der zum Ermittlungsstichtag im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für diesen zu erzielen gewesen wäre. Da eine richterliche Schätzung stets mit Unsicherheiten verbunden ist, sei für diesen Fall die Rechtsprechung des BGH zum Pflichtteilsrecht bei der Bewertung von Nachlassgegenständen heranzuziehen. Dort sei anerkannt, dass bei Veräußerungen kurz nach dem Erbfall der Verkehrswert ausnahmsweise durch die Realität belegt werde und auf eine Schätzung aufgrund besserer Erkenntnis des „wirklichen“ Verkehrswerts verzichtet werden könne.
Im konkreten Fall verfolgte die Regelung im Gesellschaftsvertrag nach Ansicht des Kammergerichts den vergleichbaren Zweck, den wirklichen Vermögenswert für die Abfindung zugrunde zulegen. Dass dadurch möglicherweise eine zügige Auseinandersetzung verhindert werde, ließ es nicht als Gegenargument gelten – solange im Gesellschaftsvertrag eine von sachverständigen Dritten erstellte Abfindungsbilanz nicht für verbindlich erklärt werde, seien die in die Bilanz einzustellenden Posten einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich. Die Veräußerung erfolgte zudem im notwendigen engen zeitlichen Zusammenhang, ohne dass die insoweit darlegungsbelastete Beklagte eine Wertsteigerung zwischen Bewertungsstichtag und Verkauf oder besondere Umstände für ein unnatürlich hohes, spekulatives Verhandlungsergebnis zu ihren Gunsten vorgetragen hätte.
Anmerkung
Ausscheidende Gesellschafter haben grundsätzlich Anspruch auf eine Abfindung in Höhe des tatsächlichen Verkehrswerts ihres Anteils wie bei einer Auflösung oder Liquidation der Gesellschaft. Um den Bestand der Gesellschaft zu sichern, werden in Gesellschaftsverträgen regelmäßig Abfindungsklauseln vereinbart. Diese haben auch zum Ziel, die Liquidität zu erhalten, die Abfindungsberechnung zu erleichtern, gerichtliche Streitigkeiten über die Abfindungshöhe zu vermeiden und – besonders in Familienunternehmen – die Gesellschafter im Unternehmen zu halten.
Eine Reduzierung der Abfindung im Gesellschaftsvertrag ist grundsätzlich zulässig und nicht selten Aufgabe der anwaltlichen Beratung von mittelständischen (Familien-)Unternehmen. Benachteiligt eine Abfindungsbestimmung bereits zum Zeitpunkt der Vereinbarung den Ausscheidenden unangemessen, ist sie nichtig und es kann der volle Anteilswert verlangt werden; bei erst später auftretender Unangemessenheit wird die Abfindung von den Gerichten immerhin noch auf ein angemessenes Mindestmaß angehoben. Die Verwendung einfacher Buchwertklauseln ist dabei besonders riskant, da sie den wirklichen Anteilswert nicht widerspiegeln. Prozentuale Ertragswertklauseln unter Verweis auf allgemein anerkannte betriebswirtschaftliche Bemessungsregeln (v.a. IDW S1) sind dagegen zumeist wirksam, ziehen aber eine teure Wertermittlung nach sich und sind für die Gesellschafter nicht einfach nachvollziehbar. Die „richtige“ und vor allem auch wirksame Abfindungsklausel ist im konkreten Einzelfall und ausgerichtet an den Bedürfnissen der Gesellschafter zu entwerfen.
Praxistipp
Ist bei Grundstücken – und anderen fungiblen Vermögenswerten – eine Abfindung auf der Grundlage einer Bewertung durch Sachverständige gewünscht, sollte dies im Gesellschaftsvertrag deutlich festgehalten werden. Ansonsten ist im Falle einer zeitnahen Veräußerung der tatsächlich erzielte Veräußerungspreis maßgeblich.
Rechtsanwälte Dr. Barbara Mayer, Holger Hiss, Friedrich Graf von Westphalen & Partner, Freiburg
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