Zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit einer GmbH
Hintergrund der BGH-Entscheidung (II ZR 88/16): Geschäftsführerhaftung nach § 64 GmbHG
Der Beklagte war Geschäftsführer einer GmbH und wurde von deren Insolvenzverwalter nach § 64 GmbHG in Anspruch genommen. Danach haftet ein Geschäftsführer für Zahlungen und sonstige Abflüsse aus dem Vermögen der Gesellschaft, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit noch erfolgen. Der Insolvenzverwalter verlangte Ersatz für Zahlungen, die im letzten Jahr vor dem Insolvenzantrag veranlasst worden waren und begründete dies damit, die Gesellschaft sei schon ein Jahr vor der Antragstellung zahlungsunfähig gewesen. Entscheidend kam es daher darauf an, ob die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft zur Zeit der Zahlungen bereits eingetreten war.
Klare Entscheidung des BGH: auch fällig werdende Verbindlichkeiten sind einzustellen
Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, seine fälligen Verbindlichkeiten zu erfüllen. Reichen die vorhandenen flüssigen Mittel aus, um wenigstens 90% der fälligen Verbindlichkeiten zu bedienen, liegt nur eine sog. Zahlungsstockung (und noch keine Zahlungsunfähigkeit) vor, wenn die Deckungslücke in den kommenden drei Wochen geschlossen werden kann.
Für diese Vorschau war bisher unklar,
- ob innerhalb von drei Wochen nur die flüssig zu machenden Mittel (Aktiva II) auf der Aktivseite
- oder auch die innerhalb von drei Wochen fällig werdenden und eingeforderten Verbindlichkeiten (Passiva II) auf der Passivseite einzustellen sind.
Der BGH hat nun entschieden, dass auch die Passiva II bei der drei-Wochen-Vorschau einzubeziehen sind.
Es ist also nicht ausreichend, dass die am Stichtag bestehende Lücke durch die in den kommenden drei Wochen flüssig zu machenden Mittel geschlossen werden kann. Die Vorschau muss vielmehr zeigen, dass im drei-Wochen-Zeitraum die Lücke auch unter Berücksichtigung (d.h. Bezahlung) der neu fällig werdenden Verbindlichkeiten vollständig geschlossen werden kann.
Die Auswirkungen des Urteils des BGH für die Praxis
Ob die sog. Passiva II in die drei-Wochen-Vorschau einzubeziehen sind, hatte der BGH bisher stets offen gelassen. In der Folge entstand zu dieser Frage ein Streit in der juristischen Fachliteratur und Unklarheit in der Praxis. Dies zeigte sich z.B. im IDW Standard S 11 zur Beurteilung des Vorliegens von Insolvenzeröffnungsgründen (Stand: 29.01.2015), der diesen Punkt offen lässt. Das Urteil des BGH schafft nun Klarheit darüber, wie die Zahlungsunfähigkeit in der Abgrenzung zur Zahlungsstockung rechnerisch zu ermitteln ist. Dies ist zu begrüßen.
Bei der Prüfung der möglichen Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft haben Geschäftsführer und ihre Berater nun eine klare Vorgabe: Auch die innerhalb von drei Wochen nach dem Stichtag fällig werdenden Verbindlichkeiten (Passiva II) sind bei der Feststellung der Zahlungsunfähigkeit zu berücksichtigen.
Der Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit ist nicht nur für die Haftung von Geschäftsführern aus § 64 GmbHG sondern auch für die Strafbarkeit wegen Insolvenzverschleppung (§ 15a Abs. 4 InsO) relevant. Darüber hinaus ist die Feststellung dieses Zeitpunktes für die meisten Tatbestände der Insolvenzanfechtung ausschlaggebend.
Rechtsanwälte Dr. Stefan Lammel, Dr. Ingo Reinke, Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB, Freiburg
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