EuGH zur Haftung für Link auf urheberrechtsverletzende Website

Das Setzen eines Hyperlinks auf eine Webseite mit urheberechtsverletzenden Inhalten stellt eine „öffentliche Wiedergabe“ und somit grundsätzlich eine Urheberechtsverletzung dar. Eine Ausnahme besteht, wenn die Verlinkung ohne in Kenntnis der Rechtwidrigkeit der Seite und ohne Gewinnerzielungsabsicht erfolgt. Bei der kommerziellen Verlinkung wird eine Kenntnis der Rechtwidrigkeit vermutet.

Der niederländische Verlag des „Playboys“, Sanoma Media Netherlands BV, klagte gegen die GS Media, weil sie auf der von ihr betriebenen und in den Niederlanden häufig besuchten Webseite („geenstijl.nl“) einen Link zu einer australischen Webseite gesetzt hatte.

Nacktfotos eine Moderatorin ohne Genehmigung veröffentlicht

Auf der australischen website wurden Nacktfotos der niederländischen TV-Moderatorin Britt Dekker ohne Genehmigung des Sanoma Verlages veröffentlicht.

  • Der niederländische "Playboy"-Herausgeber (= Sanoma Verlag) als Urheberrechtsinhaber forderte daraufhin die verlinkende GS Media vergeblich auf, den Link zu entfernen.
  • Als die Fotos auf Verlangen des Sanoma Verlages von der australischen Webseite gelöscht wurden, verlinkte die Beklagte zu einer anderen Webseite, auf welcher die Fotos noch zu sehen waren.
  • Nachdem auch dort die Fotos entfernt wurden, setzten die Internetnutzer des Forums von „geenstijl.nl“ weitere Hyperlinks.

Hyperlink = „öffentliche Wiedergabe“ i.S.d. Richtlinie 2001/29/EG?

Die Sache wurde dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt, welcher zu entscheiden hatte, ob die Verlinkung eine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne der europäischen Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (InfoSoc) darstellt.

Danach ist eine öffentliche Wiedergabe nur mit Zustimmung des Rechteinhabers zulässig. Die Richter sahen dann keine öffentliche Wiedergabe und somit keine Urheberrechtsverletzung, wenn ein Verlinkender ohne Gewinnerzielungsabsicht und ohne Kenntnis der Rechtswidrigkeit gehandelt hatte.

Private haften nicht: Beweislastumkehr bei Gewinnerzielungsabsicht

Es sei für eine Privatperson schwierig zu entscheiden, ob eine Erlaubnis des Rechteinhabers vorliege oder nicht. Sei dagegen erwiesen, dass der Betreffende wusste oder hätte wissen müssen, dass der von ihm gesetzte Hyperlink Zugang zu einem unbefugt im Internet veröffentlichten Werk verschafft – weil er beispielsweise von dem Urheberrechtsinhaber darauf hingewiesen wurde –, so sei die Bereitstellung dieses Links eine „öffentliche Wiedergabe“.

Wurde ein Link mit Gewinnerzielungsabsicht gesetzt, sei von dem Verlinkenden zu erwarten, dass dieser entsprechende Nachprüfungen vornehme. Es sei daher in diesen Fällen zu vermuten, dass die Verlinkung in Kenntnis von der Unrechtmäßigkeit der Veröffentlichung vorgenommen wurde. Kann diese Vermutung nicht widerlegt werden, begeht der kommerziell Verlinkende einen Urheberrechtsverstoß.

(EuGH, Urteil v. 08.09.2016, C-160/15).

Hinweis: Anders sieht es der EuGH bei Links, die auf eine Internetseite mit frei zugänglichen Artikel verweisen. Sie verstoßen nicht gegen Urheberrechte und eine vorherige Erlaubnis des Rechteinhabers ist nicht notwendig.


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