Informationsrechte eines Kommanditisten
Eingeschränkten Kontrollrechte von Kommanditisten
Die einzige Kommanditistin einer Einheits-GmbH & Co. KG machte gegenüber der Komplementär-GmbH Informationsrechte nach § 51a GmbHG geltend. Die Komplementär-GmbH verweigerte dies und verwies auf die eingeschränkten Kontrollrechte von Kommanditisten nach § 166 HGB. Die Kommanditistin beantragte daher die Feststellung der geltend gemachten Informationsrechte. Sie begründete ihren Anspruch damit, dass sie als Kommanditistin der KG bei der hier vorliegenden Einheits-GmbH & Co. KG mittelbar auch Gesellschafterin der GmbH sei. Das LG Hannover wies den Antrag zurück.
§ 51a GmbHG fordert eindeutig, dass Kommanditist zugleich Gesellschafter der Komplementär-GmbH ist (OLG Frankfurt a.M., Beschluss v. 15.05.2017, Az.: 26 Sch 10/16)
Das OLG Celle gab dem LG Hannover Recht und wies die Beschwerde zurück. Der Kommanditistin stünden keine Informationsrechte gem. § 51a GmbHG zu, da sie keine Gesellschafterin der Komplementär-GmbH sei. Nach dem eindeutigen Wortlaut von § 51a GmbHG sei dies jedoch erforderlich. Der Auffassung, die strikte Trennung sei bei einer Einheits-GmbH & Co. KG nicht gerechtfertigt, erteilt das OLG Celle eine Absage.
Anmerkung: Sonderfall Einheits-GmbH Co. KG
Ein Sachverhalt wie der vorliegende ist, soweit ersichtlich, vom BGH noch nicht entschieden; der BGH hat jedoch entschieden, dass die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH für die Wahrnehmung von Rechten in der Gesellschafterversammlung der Komplementär-GmbH zuständig sind (BGH Urt. v. 16.7.2007 – II ZR 109/06). Daraus leitet die ganz h.M. in der Literatur ab, dass ein Kommanditist einer Einheits-GmbH & Co. KG keine Informationsrechte nach § 51a GmbH zustehen. Dieser Meinung schließt sich das OLG Celle mit seinem Beschluss an. Anderer Auffassung ist K. Schmidt (in: Scholz, 11. Aufl. 2015, GmbHG § 51 a Rn. 52), mit u.E. guten Gründen. Das Informationsrecht in der Komplementär-GmbH kann schwerlich von den Geschäftsführern der Komplementär-GmbH ausgeführt werden. Des Weiteren führt die h.M. dazu, dass bei Fehlen einer entsprechenden gesellschaftsvertraglichen Regelung die Einheits-GmbH & Co. KG immer dann handlungsunfähig ist, wenn in der Komplementär-GmbH Beschlüsse zu fassen sind, in denen alle Geschäftsführer einem Stimmverbot unterliegen (z.B. bei der Entlastung eines Einzelgeschäftsführers). Daher müssen die Gesellschaftsverträge einer Einheits-GmbH & Co. KG die besondere Struktur unbedingt abbilden und die entsprechenden Konfliktfelder ausdrücklich regeln. Möglich ist bspw. dem Kommanditisten durch gesellschaftsvertragliche Regelung entsprechende Informations- und andere Gesellschafterrechte einzuräumen.
Rechtsanwalt Gerhard Manz , Julia Reinhardt, Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB, Freiburg
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