E-Mail genügt Schriftformerfordernis in der Vereinssatzung
Hintergrund
Das Registergericht beanstandete die Anmeldung der Satzungsänderung eines eingetragenen Vereins, da dessen Satzung eine schriftliche Einladung zu Mitgliederversammlungen vorsehe, der Verein seine Mitglieder aber nur per E-Mail eingeladen habe. Damit sei die Mitgliederversammlung nicht ordnungsgemäß einberufen worden.
Die vom Verein eingelegte Beschwerde hatte Erfolg. Das OLG Hamm hob die Zwischenverfügung auf und verpflichtete das Registergericht zur erneuten Entscheidung über den Eintragungsantrag.
OLG Hamm, Beschluss v. 24.9.2015, 27 W 104/15
Das OLG Hamm hat entschieden, die Einladung von Mitgliedern mittels E-Mail genüge den Anforderungen der Satzung. Sinn und Zweck der Schriftform sei es, die Kenntnis der Mitglieder von der geplanten Versammlung und ihrer Tagesordnung zu gewährleisten. Dieser Zweck werde auch dann erreicht, wenn Einladung und Tagesordnung zur Mitgliederversammlung per E-Mail ohne Unterschrift des Vorstands übermittelt würden.
Eine in einer Vereinssatzung geregelte Schriftform unterscheide sich deutlich von der im allgemeinen Wirtschaftsleben vereinbarten. Im Wirtschaftsleben strebe man durch die Schriftform Rechtssicherheit bei bestimmten Erklärungen, z.B. der Kündigung eines Vertragsverhältnisses an; die Schriftform habe Abschluss-, Identifikations-, Echtheits- und Warnfunktion. Bei der Einladung zu einer Mitgliederversammlung seien diese Funktionen demgegenüber von ganz untergeordneter Bedeutung.
Anmerkung
Die verfahrensmäßigen und inhaltlichen Voraussetzungen einer wirksamen Einberufung der Mitgliederversammlung sind im Vereinsrecht nicht abschließend geregelt. Vielmehr gelten die Regelungen des Sollinhalts der Vereinssatzung nach § 58 Nr. 4 BGB ergänzend. Dabei bedeutet die satzungsmäßige Schriftform kein gesetzliches Schriftformerfordernis nach § 126 BGB, sondern gewillkürte Schriftform. Nach dem Beschluss des OLG Hamm genügt hierfür die Einberufung der Mitgliederversammlung per E-Mail, wenn nicht ausnahmsweise ein entgegenstehender Wille in der Vereinsatzung manifestiert ist.
Achtung:
Anders verhält es sich im Recht der GmbH. Nach § 51 Abs. 1 GmbH muss die Einladung zu einer Gesellschafterversammlung mittels eingeschriebenen Briefes erfolgen. Ein Verstoß kann zur Anfechtbarkeit oder sogar Nichtigkeit der in der betreffenden Gesellschafterversammlung gefassten Beschlüsse führen. Möchten die Gesellschafter die Einberufung der Gesellschafterversammlung per E-Mail zulassen, müssen sie dies im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich gestatten.
Rechtsanwalt Dr. Stefan Lammel, Dr. Oliver Wasmeier, Friedrich Graf von Westphalen & Partner, Freiburg
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