Die Löschung von Angaben aus dem Handelsregister von Amts wegen
Hintergrund
Der Gesellschafter einer GmbH versuchte die Eintragung der Abberufung zweier Geschäftsführer der GmbH durch einen Antrag im Löschungsverfahren rückgängig zu machen. Sein Begehren begründete der Gesellschafter mit formalen Fehlern, die bei der Fassung des Gesellschafterbeschlusses über die Abberufung der Geschäftsführer begangen worden seien: Die Gesellschafterversammlung sei weder ordnungsgemäß einberufen noch die Tagesordnung korrekt ergänzt worden. Auch sei der Zeitpunkt der Beendigung der Gesellschafterversammlung nicht zutreffend erfasst. Der Gesellschafter war der Auffassung, dass die Eintragung der mangelbehafteten Beschlüsse deshalb zu Unrecht erfolgt und von Amts wegen zu löschen sei.
Der Beschluss des KG Berlin vom 11.10.2012, Az. 8 U 22/11-6
Das Kammergericht stellt in seiner Entscheidung klar, dass das Löschungsverfahren nicht der Korrektur etwaiger Fehler bei Fassung der Gesellschafterbeschlüsse diene. Es verfolge vielmehr den Zweck, im öffentlichen Interesse erlassene Vorschriften durchzusetzen. Der Registerrichter dürfe nur Eintragungen löschen, die auf Gesellschafterbeschlüssen mit gesetzeswidrigem Inhalt beruhen, nicht aber wegen anderer Mängel etwa nichtig sind. In diesen Fällen sind die Gesellschafter auf die Nichtigkeitsfeststellungs- und Anfechtungsklage verwiesen. So war es auch hier: Die vom Gesellschafter vorgetragenen Mängel waren lediglich formaler Natur. Daher habe er sie im Wege der Anfechtung geltend zu machen, nicht aber im Registerverfahren wegen einer Löschung von Amts wegen.
Anmerkung
Formelle Fehler beim Zustandekommen von Gesellschafterbeschlüssen müssen im Wege der Nichtigkeitsfeststellungs- und Anfechtungsklage geltend gemacht werden. Dies verhindert insbesondere, dass die nach dem Leitbild des § 246 Abs. 1 AktG für die Nichtigkeitsfeststellungs- und Anfechtungsklage geltende Monatsfrist durch die zeitlich unbegrenzte Möglichkeit eines Löschungsverfahrens unterlaufen wird.
Um zu verhindern, dass durch (ungewollte) Handelsregistereintragungen vollendete Tatsachen geschaffen werden, gilt es, sich der jeweils statthaften Rechtsbehelfe vorausschauend und rechtzeitig zu bedienen. Hierbei muss ggf. parallel zur Nichtigkeitsfeststellungs- und Anfechtungsklage im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes auch verhindert werden, dass eine Handelsregistereintragung auf Basis der angefochtenen Beschlüsse erfolgt.
Rechtsanwälte Dr. Stefan Lammel, Dr. Nils Wurch, Friedrich Graf von Westphalen & Partner, Freiburg
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