Rückgewähr der Sicherungsgrundschuld - Anspruch darf nicht auf Löschung beschränkt werden
Der vom BGH zu entscheidende Fall betraf einen ehemaligen Gesellschafter einer GmbH und einer Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts (GbR). Im Jahre 1997 nahm der beklagte Gesellschafter bei der klagenden Bank ein Darlehen auf, welches er der GbR zur Verfügung stellte. Zu dessen Sicherung bestellte er an dem zu bebauenden Grundstück, an welchem er und der ehemaliger Mitgesellschafter Eigentümer waren, eine Buchgrundschuld in Höhe von 645.000 DM.
Rückgewährung der Grundschuld zur Sicherung der Regressansprüche gegen ehemaligen Mitgesellschafter
2005 schied der Beklagte aus der GbR aus. Sein ehemaliger Mitgesellschafter ist seit 2008 Alleineigentümer des Grundstücks. Im selben Jahr kündigte die Bank das Darlehen und verlangte von dem Beklagten die Rückzahlung des noch verbliebenen Darlehensbetrag in Höhe von knapp 50.000 EUR.
Der Beklagte vertrat jedoch die Ansicht, er müsse nur gegen Rückgewähr der Grundschuld bezahlen. Die Bank berief sich jedoch auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach welchen die Rückgewähr der Sicherungsgrundschuld auf die Löschung beschränkt sei.
Klausel in AGB hält richterlicher Inhaltskontrolle nicht stand
Der BGH entschied im Sinne des Bankkunden und erklärte die Klausel jedenfalls dann für unwirksam, wenn der Darlehensnehmer und Inhaber des Rückgewähranspruchs zum Zeitpunkt Rückgewähr nicht mehr Grundstückseigentümer ist.
Nach dem Gesetz könne der Kunde wählen, ob das Grundpfandrecht durch Löschung, durch Verzicht oder durch Übertragung an ihn oder an einen Dritten zurück gewährt werden soll, so die Richter.
- Es stelle eine gravierende Benachteiligung des Bankkunden dar, wenn bei einem Eigentümerwechsel die Löschung der Grundschuld nur dem neuen Grundstückseigentümer zugute komme
- und der Rückgewähranspruch des bisherigen Eigentümers, welcher weiterhin für die gesicherte Forderung gegenüber der Bank hafte, faktisch ausgeschlossen sei.
(BGH, Urteil v. 18.07.2014, V ZR 178/13).
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