Wurde „Nivea-Blau“ als Marke zu schnell gelöscht? Kampf um's Blau geht weiter
Die blaue Nivea-Creme ist, vergleichbar dem VW-Käfer oder der braunen Maggie-Flasche, eine Ikone der deutschen Markenlandschaft. Millionen Kinder kämpften gegen sie damit eincremende Mütter - nun kämpft die Firma Beiersdorf um ihre Farbinsignien.
Wettbewerber erreichte zunächst Löschung der Farbmarke
Die Firma Beiersdorf hatte sich im Jahr 2007 das Farbblau seiner Nivea-Dosen für Mittel der Körper- und Hygienepflege als Farbmarke schützen lassen. Der Mitbewerber Unilever, welcher unter anderem Kosmetika wie Dove herstellt, beantragte die Löschung der Farbmarke, da diese von Haus aus nicht unterscheidungskräftig und freihaltebedürftig sei.
- Die Farbe blau werde für die Aufmachung von Haut- und Körperpflegeprodukten häufig verwendet
- und zähle zu den Primärfarben.
Mit Beschluss vom 22.02.2015 hatte das Deutsche Patent- und Markenamt die Marke Blau (Pantone 280 C) gelöscht. Die Löschungsanordnung wurde im März 2013 seitens des Bundespatengerichts bestätigt.
BGH: Geforderter Erkennungswert von 75 % zu hoch – 50 % ausreichend
Auf die Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin hob nun der Bundesgerichtshof den Beschluss des Bundespatentgerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück.
- Es sei nicht auszuschließen, dass sich die Farbmarke für die betreffenden Waren im Verkehr durchgesetzt habe
- und daher nicht mehr gelöscht werden dürfe,
so das Gericht. Das Bundespatentgericht hatte diesbezüglich angenommen, dass mindestens 75 % der Verbraucher das Blau mit dem bestimmten Produkt „Nivea“ verbinden müssten. Diese Anforderungen seien jedoch zu hoch, urteilte der BGH.
Bundespatentgericht muss neues Gutachten zur Verkehrsdurchsetzung beauftragen
Für die Verkehrsdurchsetzung einer abstrakten Farbmarke sei es ausreichend, wenn mehr als 50 % des Publikums in der Farbe ein Produktkennzeichen sehen.
- Beiersdorf hatte vor dem Bundespatentgericht ein Meinungsforschungsgutachten vorgelegt, nach welchem rund 58 % der Befragten die Farbe mit dem Produkt verbinden.
- Da dieses Gutachten nach Ansicht des Bundesgerichtshofes mit Mängeln behaftet sei, könne es nicht als Grundlage herangezogen werden.
- Den Testpersonen hätte ausschließlich nur der blaue Farbton vorgelegt werden dürfen. Stattdessen sei diesen eine blaue Farbkarte mit weißer Umrandung gezeigt worden.
Das Bundespatentgericht wurde daher aufgefordert, zur Klärung der Frage hinsichtlich der Verkehrsdurchsetzung nunmehr ein neues Gutachten einzuholen.
(BGH, Beschluss v. 9. Juli 2015, I ZB 65/13).
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