Bank darf keine Bearbeitungsentgelte für Privatkredite fordern

Keine Bearbeitungsgebühr für Privatkredite. Das beschied der BGH und bestätigte damit die Auffassung der Verbraucherschützer. Für tausende Darlehensnehmer, welche in der Vergangenheit bis zu 4 %  Bearbeitungsgebühren bezahlt haben, besteht daher nun ein Erstattungsanspruch gegenüber ihrer Bank.

In dem einen Verfahren (XI ZR 405/12) klagte ein Verbraucherschutzverein im Wege einer Unterlassungsklage wegen eines Preisaushangs eines Kreditinstituts, welcher in einer Klausel ein Bearbeitungsentgelt von 1 % für Privatkredite vorsah.

Kleinkredit für ein neues Auto, eine neue Küche oder eine Renovierung

In dem anderen vom BGH entschiedenen Fall verlangten die Kläger als Darlehensnehmer die Rückzahlung des von der Bank berechneten Bearbeitungsentgeltes wegen ungerechtfertigter Bereicherung. Die Parteien hatten 2012 einen Online-Darlehensvertrag geschlossen

AGB-Klauseln unwirksam – Kreditinstitute erhalten als Gegenleitung nur den Zins

In beiden Verfahren wurden die Revisionen der beklagten Banken zurückgewiesen, da nach Ansicht des BGH die Bestimmungen hinsichtlich der Bearbeitungsgebühren der AGB-Inhaltskontrolle nicht standhielten.

Die Gebühren seien unzulässig, da nach dem gesetzlichen Leitbild die Geldinstitute die Kreditbearbeitung und -auszahlung durch den laufzeitabhängigen Zins zu decken haben und daneben kein laufzeitunabhängiges gesondertes Entgelt verlangen dürften. Zudem würden die Banken die Kreditanträge ohnehin aus eigenem geschäftlichen Interesse bearbeiten, so der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat.

(BGH, Urteile v. 13.05.2014, XI ZR 405/13 und 170/13).

Praxistipp: Verbraucherschutzorganisationen wie Stiftung Warentest oder die Verbraucherzentralen bieten auf ihren Internetseiten Musterbriefe (Link leider nicht mehr verfügbar) zur Rückforderung der Gebühren an. Grundsätzlich verjähren die Ansprüche nach drei Jahren. Dies bedeutet, dass nach Auffassung der Kreditinstitute Ansprüche betroffener Verbraucher verjährt sind, wenn das Bearbeitungsentgelt vor dem 1.01.2011 gezahlt wurde. Verbraucherzentralen halten jedoch eine Frist von 10 Jahren für zulässig. Hinsichtlich der Frage zur Verjährung sind beim BGH noch zwei Verfahren (XI ZR 348/13 und XI ZR 380/13) anhängig. Eine Entscheidung hierzu steht noch aus, wird aber noch dieses Jahr erwartet. 

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