Auskunftsanspruch eines Journalisten gegen ein kommunales Versorgungsunternehmen
Hintergrund: Beiträge zur Unterstützung einer Partei zu Wahlkampfzeiten
Es bestand der Verdacht, dass der Versorger, der in der privaten Rechtsform einer AG betrieben wird und dessen Anteile mehrheitlich im Eigentum der öffentlichen Hand (Kommunen) stehen, durch überhöhte Zahlungen für angebliche vertragliche Leistungen an Internet-Blogs den Wahlkampf der SPD finanziert hat, denn auf den Internet-Blogs waren zu Wahlkampfzeiten Beiträge und Dokumente zur Unterstützung der SPD veröffentlicht worden. Der Journalist begehrte vom Versorger deshalb Auskunft über die den Internet-Blogs erteilten Aufträge und dafür gezahlte Vergütungen.
Versorger ist „Behörde“ (Urteil des BGH v. 16.03.2017 – Az I ZR 13/16)
Der BGH hat entschieden, dass kommunale Versorgungsunternehmen, die sich im mehrheitlichen Anteilsbesitz der öffentlichen Hand befinden, verpflichtet sind, Journalisten Auskunft auf begründete Presseanfragen zu erteilen. Nach den Pressegesetzen der Bundesländer sind Behörden verpflichtet, Pressevertreten Auskünfte zu erteilen, soweit dies der Pressearbeit dient. Der BGH hat einen Auskunftsanspruch nach dem Pressegesetz von NRW anerkannt und dabei den Versorger als „Behörde“ im presserechtlichen Sinn angesehen. Der presserechtliche Begriff der Behörde – so der BGH – erfasse auch juristische Personen des Privatrechts, die von der öffentlichen Hand beherrscht und zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben etwa im Bereich der Daseinsvorsorge eingesetzt werden. Das Interesse des Versorgers an der Geheimhaltung seiner Vertragskondition stehe im konkreten Fall gegenüber dem Auskunftsinteresse des Journalisten zurück. Vielmehr bestehe ein gewichtiges Informationsinteresse der Öffentlichkeit im Hinblick darauf, ob und in welchem Umfang sich ein kommunal beherrschtes Unternehmen politisch betätige.
Anmerkung: Presse kann Auskunft von kommunalen Unternehmen verlangen
In der Praxis müssen sich die Vertreter von kommunalen Unternehmen der Möglichkeit bewusst sein, dass Pressevertreter zukünftig Auskunft über die Tätigkeit des Unternehmens verlangen können, wenn dies für die Pressearbeit erforderlich ist. Die Auskunftsverlangen können auf allgemeine Fragen zur Geschäftspolitik bis hin zu konkreten Vertragsbeziehungen und Konditionen in Verträgen mit Dritten bezogen sein. Auch die Geschäftspartner der Unternehmen sollten sich bei den Vertragsverhandlungen bewusst sein, dass die Konditionen möglicherweise offengelegt werden müssen. Insofern sollten die Vertragspartner zumindest darauf achten, dass die Unternehmen sie von entsprechenden Anfragen benachrichtigen, um sich auf etwaige Nachfragen einzustellen.
Rechtsanwalt Dr. Hans-Georg Riegger, Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB, Freiburg
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