Verbot für Arzneimittelautomat von Doc Morris durch VG Karlsruhe bestätigt
Die niederländische Versandapotheke Doc Morris bot seit dem 19. April 2017 in der baden-württembergischen Gemeinde Hüffenhardt einen Arzneimittelautomaten nebst pharmazeutischer Videoberatung an.
Über Video-Terminal mit Apotheker verbunden
Die Kunden wurden dort in den Räumen einer ehemaligen Apotheke über ein Videoterminal mit einem Apotheker bzw. Pharmazeutisch-Technischen Assistenten aus den Niederlanden verbunden.
Nach Kontrolle des eingescannten Rezepts entschied dieser über die Ausgabe des gewünschten apothekenpflichtigen Medikaments, welches sodann über den mit dem Medikamentenlager verbundenen Arzneimittelautomaten ausgegeben wurde.
Verkauf von Arzneimitteln unterliegt strengen Anforderungen
Das Regierungspräsidium Karlsruhe untersagte zwei Tage später mittels Bescheid die weitere Abgabe apothekenpflichtiger Arzneimittel sowie mit sofortiger Wirkung die weitere Abgabe verschreibungspflichtiger Medikamente über den Automaten. Nach deren Ansicht lag ein Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz vor,
da das Unternehmen apothekenpflichtige Arzneimittel
- außerhalb einer Apotheke
- und nicht im Rahmen ihres Versandhandels
- in den Verkehr bringe.
Es würden die Grenzen einer Abgabe durch eine Präsenzapotheke, welche hinsichtlich Ausstattung und Fachpersonal hohen gesetzlichen Anforderungen unterliege, und des Versandhandels verwischt, so die Behörde.
VG: Abgabe von OTC-Arzneimittel mittels Automaten verstößt gegen das Arzneimittelgesetz
Doc Morris war mit der Entscheidung des Regierungspräsidiums nicht einverstanden und erhob gegen den Bescheid Klage vor dem VG Karlsruhe. Den zunächst zusätzlich beantragten vorläufigen Rechtsschutz nahm das niederländische Unternehmen wieder zurück. In ihrer Klage vertrat die Versandapotheke die Auffassung, dass es sich bei der Medikamentenabgabe mittels Videochat um eine Art des Versandhandels handle, welche von ihrer niederländischen Versandhandelserlaubnis gedeckt sei. Zudem verstoße das Verbot gegen Europarecht, so die Klägerin.
Nachdem die Richter des Verwaltungsgerichts den Automaten und die Räumlichkeiten bei einem Vor-Ort Termin besichtigt hatten, wurde nun die Klage abgewiesen. Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können gegen das Urteil beim VGH Baden-Württemberg die Zulassung der Berufung beantragen.
(VG Karlsruhe, Urteil v. 4.04.2019, 3 K 5393/17).
OTC-Arzneimittel sind Medikamente, die rezeptfrei in Apotheken gekauft werden können.
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