Anspruch einer KG gegen Kommanditisten
Hintergrund
Bei zwei Schiffsfonds, die in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG organisiert waren, verlangte die KG von ihren Kommanditisten die Rückzahlung von Ausschüttungen. In den Gesellschaftsverträgen war geregelt, dass die Gesellschaft unabhängig von einem im Jahresabschluss ausgewiesenen Gewinn bestimmte Beträge im Verhältnis zum Kommanditkapital an die Gesellschafter ausschüttet, wenn es die Liquiditätslage zulässt. Die Summen waren auf ein „Darlehenskonto“ zu buchen. Sollte ein Gesellschafter im Hinblick auf das Wiederaufleben der Haftung auf diese Entnahmen verzichten, entfiel „die Bildung der Darlehensverbindlichkeit“. Später beschlossen die Gesellschafterversammlungen, die auf der Grundlage dieser Satzungsregelung ausgezahlten Beträge von den Kommanditisten zurück zu fordern.
Die Urteile des BGH v. 12.3.2013, II ZR 73/11 und II ZR 74/11
Die Entscheidungen des BGH v. 12.3.2013 sind bislang noch nicht veröffentlicht, sondern es liegt bislang nur eine Pressemitteilung vor: Zwar handele es sich bei den gewinnunabhängigen Ausschüttungen um eine Rückzahlung der Kommanditeinlage, so dass die Einlage den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet gelte. Das betreffe aber nur die Außenhaftung des Kommanditisten, d.h. Gläubiger der KG können in dieser Höhe direkt den Kommanditisten in Anspruch nehmen (§§ 172, 161 Abs. 2, 128 HGB).
Davon zu unterscheiden ist die Innenhaftung des Kommanditisten: Ein Anspruch der KG auf Rückzahlung der gewinnunabhängigen Ausschüttungen besteht nur, wenn dieser Rückzahlungsanspruch im Gesellschaftsvertrag der KG geregelt ist. In den zwei entschiedenen Fällen lag eine solche Regelung im Gesellschaftsvertrag nach Ansicht des BGH nicht vor.
Anmerkung
Die Entscheidungen des BGH sind für die Innenhaftung von (Anleger-)Kommanditisten bei Publikums-Kommanditgesellschaft von besonderer Bedeutung:
Ohne eine ausdrückliche Abrede im Vertrag hat der Kommanditist keinen Anspruch auf gewinnunabhängige Ausschüttungen. Das folgt aus dem gesetzlichen Leitbild des § 169 HGB. In der Praxis werden jedoch häufig gewinnunabhängige Ausschüttungen im Gesellschaftsvertrag geregelt.
Wird ein solcher Anspruch des Kommanditisten im Vertrag festgelegt, ist zu klären, ob und unter welchen Voraussetzungen die KG ein Interesse hat, die Ausschüttungen zurück zu verlangen. Die Entscheidungen des BGH zeigen, dass die Auszahlung von gewinnunabhängigen Ausschüttungen zu erheblichen Rechtsunsicherheiten führen kann: Sowohl die 1. als auch die 2. Instanz waren noch der Rechtsansicht, dass eine Vereinbarung, in der die Rede von „Darlehenskonto“ und „Bildung von Darlehensverbindlichkeit“ ist, einen Rückforderungsanspruch der Gesellschaft begründen könne. Auch in der Literatur wurde vertreten, dass die Auszahlung von Entnahmen als Darlehen kein schützenswertes Vertrauen auf das dauerhafte Behalten der Entnahmen zulässt. Anders entschied der BGH unter Berufung auf die objektive Auslegung der Abrede. Soll eine Rückzahlungspflicht der Ausschüttungen entstehen, wenn die Gesellschaft wieder Liquidität benötigt, muss dies präzise im Gesellschaftsvertrag geregelt werden, um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden.
Rechtsanwalt Dr. Hendrik Thies , Friedrich Graf von Westphalen & Partner, Freiburg
-
Wohnrecht auf Lebenszeit trotz Umzugs ins Pflegeheim?
8672
-
Gebäudemodernisierungsgesetz in Kraft getreten
435
-
Eigenbedarfskündigung bei Senioren – Ausschluss wegen unzumutbarer Härte?
366
-
Einbau von Klimaanlage bei Eigentumswohnung: Anspruch auf Zustimmung?
343
-
Vollstreckung rückständiger Rundfunkgebühren häufig angreifbar
316
-
Wann ist ein digitaler Türspion erlaubt?
2951
-
Minderung schlägt auf Betriebskostenabrechnung durch
257
-
Die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB
250
-
Wann ist ein Anspruch verwirkt? Worauf beruht die Verwirkung?
244
-
Gartenpflege durch Mieter - Kostenfragen und Verletzung der Gartenpflegepflicht
213
-
Muss der Hersteller nach Vertragsende das Warenlager vom Distributor zurücknehmen?
07.08.2026
-
Bundesnetzagentur wird nationale Marktüberwachungsbehörde bei der KI-Aufsicht
16.07.2026
-
Übertragung von unverbrieften Aktien in der Familien-AG
15.07.2026
-
Produktkrise und Rückruf: Ein kompakter Leitfaden für Hersteller
14.07.2026
-
Anfechtung von D&O-Policen: Urteil beanstandet marktübliche Severability-Klauseln
09.07.2026
-
BGH zur Auslegung von Mehrheitsklauseln in Gesellschaftsverträgen
08.07.2026
-
China verschärft Korruptionsstrafrecht: Neue Risiken bei Handelsvertreter- und Agenturmodellen
17.06.2026
-
Beendigung einer GbR durch Vereinigung aller Gesellschaftsanteile in der Hand
17.06.2026
-
Der Teufel ist Schleichwerbung – oder: was Meryl Streep mit dem Medienrecht zu tun hat
16.06.2026
-
Das EU-Mercosur-Abkommen ab dem 1. Mai 2026: Zollvorteile und neue Anforderungen für Unternehmen
15.06.2026