Anspruch auf Rückzahlung von gewinnunabhängigen Ausschüttungen?

Eine Kommanditgesellschaft kann die gewinnunabhängigen Ausschüttungen von einem Kommanditisten nur dann zurückverlangen, wenn dies im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist. Die Regelung des § 172 Abs. 4 HGB, wonach die Einlagepflicht des Kommanditisten wieder auflebt, wenn die Einlage an den Kommanditisten zurück bezahlt wird, gilt dagegen nur im Außenverhältnis gegenüber den Gesellschaftsgläubigern.

Hintergrund

Bei zwei Schiffsfonds, die in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG organisiert waren, verlangte die KG von ihren Kommanditisten die Rückzahlung von Ausschüttungen. In den Gesellschaftsverträgen war geregelt, dass die Gesellschaft unabhängig von einem im Jahresabschluss ausgewiesenen Gewinn bestimmte Beträge im Verhältnis zum Kommanditkapital an die Gesellschafter ausschüttet, wenn es die Liquiditätslage zulässt. Die Summen waren auf ein „Darlehenskonto“ zu buchen. Sollte ein Gesellschafter im Hinblick auf das Wiederaufleben der Haftung auf diese Entnahmen verzichten, entfiel „die Bildung der Darlehensverbindlichkeit“. Später beschlossen die Gesellschafterversammlungen, die auf der Grundlage dieser Satzungsregelung ausgezahlten Beträge von den Kommanditisten zurück zu fordern.

Die Urteile des BGH v. 12.3.2013, II ZR 73/11 und II ZR 74/11

Die Entscheidungen des BGH v. 12.3.2013 sind bislang noch nicht veröffentlicht, sondern es liegt bislang nur eine Pressemitteilung vor: Zwar handele es sich bei den gewinnunabhängigen Ausschüttungen um eine Rückzahlung der Kommanditeinlage, so dass die Einlage den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet gelte. Das betreffe aber nur die Außenhaftung des Kommanditisten, d.h. Gläubiger der KG können in dieser Höhe direkt den Kommanditisten in Anspruch nehmen (§§ 172, 161 Abs. 2, 128 HGB).

Davon zu unterscheiden ist die Innenhaftung des Kommanditisten: Ein Anspruch der KG auf Rückzahlung der gewinnunabhängigen Ausschüttungen besteht nur, wenn dieser Rückzahlungsanspruch im Gesellschaftsvertrag der KG geregelt ist. In den zwei entschiedenen Fällen lag eine solche Regelung im Gesellschaftsvertrag nach Ansicht des BGH nicht vor.

Anmerkung

Die Entscheidungen des BGH sind für die Innenhaftung von (Anleger-)Kommanditisten bei Publikums-Kommanditgesellschaft von besonderer Bedeutung:

Ohne eine ausdrückliche Abrede im Vertrag hat der Kommanditist keinen Anspruch auf gewinnunabhängige Ausschüttungen. Das folgt aus dem gesetzlichen Leitbild des § 169 HGB. In der Praxis werden jedoch häufig gewinnunabhängige Ausschüttungen im Gesellschaftsvertrag geregelt.

Wird ein solcher Anspruch des Kommanditisten im Vertrag festgelegt, ist zu klären, ob und unter welchen Voraussetzungen die KG ein Interesse hat, die Ausschüttungen zurück zu verlangen. Die Entscheidungen des BGH zeigen, dass die Auszahlung von gewinnunabhängigen Ausschüttungen zu erheblichen Rechtsunsicherheiten führen kann: Sowohl die 1. als auch die 2. Instanz waren noch der Rechtsansicht, dass eine Vereinbarung, in der die Rede von „Darlehenskonto“ und „Bildung von Darlehensverbindlichkeit“ ist, einen Rückforderungsanspruch der Gesellschaft begründen könne. Auch in der Literatur wurde vertreten, dass die Auszahlung von Entnahmen als Darlehen kein schützenswertes Vertrauen auf das dauerhafte Behalten der Entnahmen zulässt. Anders entschied der BGH unter Berufung auf die objektive Auslegung der Abrede. Soll eine Rückzahlungspflicht der Ausschüttungen entstehen, wenn die Gesellschaft wieder Liquidität benötigt, muss dies präzise im Gesellschaftsvertrag geregelt werden, um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden.

Rechtsanwalt Dr. Hendrik Thies, Friedrich Graf von Westphalen & Partner, Freiburg

Schlagworte zum Thema:  Ausschüttung