BGH: Keine gesetzliche Grundlage für die Zwangsbehandlung psychisch Kranker
In den beiden zu entscheidenden Verfahren beantragten die Betreuerinnen die Zwangsbehandlung der Betroffenen, welche in geschlossenen psychiatrischen Einrichtungen untergebracht waren und die Einnahme von Medikamenten verweigerten.
Patienten verweigerten die Medikamenteneinnahme
Die Anträge wurden jeweils vom Amtsgericht und Landgericht mit Hinweis auf die jüngste Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach welcher eine Zwangsbehandlung psychisch kranker Straftäter verfassungswidrig sei, abgelehnt.
Zwangsbehandlung = besonders schwerer grundrechtlicher Eingriff und letztes Mittel
Der BGH hat die Beschwerden zurückgewiesen und damit auch seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben. Nach dieser war eine betreuungsrechtliche Genehmigung der Zwangsbehandlung im Rahmen der Unterbringung zur Heilbehandlung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB zulässig. Nach Auffassung des Senats seien die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug jedoch im Wesentlichen auf die Zwangsbehandlung im Rahmen einer betreuungsrechtlichen Unterbringung zu übertragen. Die Zwangsmedikation sei danach ein besonders schwerer Eingriff in das Recht auf körperliche Unversehrtheit und darf nur als letztes Mittel angewandt werden.
Gesetzgeber muss neue gesetzliche Grundlage schaffen
Daher bedarf es für die Zulässigkeit einer solchen Behandlung einer klaren und eindeutigen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Zwar sei der Betreuer im Rahmen seines Wirkungskreises grundsätzlich zur Vertretung des Betroffenen befugt, besonders gravierende Eingriffe, wie etwa die Zwangssterilisation nach § 1905 BGB oder die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung, bedürfen jedoch der Genehmigung des Betreuungsgerichts.
Dieser richterliche Vorbehalt habe auch bei der Zwangsbehandlung zu gelten. Die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzung des Betreuungsrechts, insbesondere § 1906 BGB als Grundlage für die freiheitsentziehende Maßnahme der Unterbringung, genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen aber nicht, so die Richter.
(BGH, Beschlüsse v. 20.06.2012, XII ZB 99/12 und XII ZB 130/12)
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