Verständigungen im Strafprozess -  verschleierte Deal

Mit der Einführung von § 257 c StPO hat der Gesetzgeber 2009 für die schon zuvor verbreitete Sitte strafprozessualer Absprachen zwischen den Verfahrenbeteiligten eine gesetzliche Grundlage geschaffen. Doch die neuen Formvorschriften, die im Rahmen solcher Absprachen zu beachten sind, werden von den Gerichten nicht immer mit der nötigen Souveränität angewendet.

Zwingend: Hinweis auf „Verständigung“ im Hauptverhandlungsprotokoll

Es schreibt der Gesetzgeber in § 273 Abs. 1 a StPO vor, dass das Hauptverhandlungsprotokoll zwingend einen Hinweis auf den Inhalt einer solchen Verständigung enthalten muss. Auch das Nichtzustandekommen einer Absprache trotz eines Verständigungsversuchs ist nach dieser Vorschrift im Protokoll zu vermerken. Gemäß § 302 Abs. 1 Satz 2 StPO ist im Falle einer solchen Verständigung ein Rechtsmittelverzicht hinsichtlich eines hierauf fußenden Urteils nicht möglich. Letzteres ist genau das, was den Gerichten oft nicht schmeckt.

Rechtsmittelverzicht trotz „Deals“

Das Bundesverfassungsgericht hatte nun über die Zulässigkeit der Berufungseinlegung trotz Rechtsmittelverzichts zu entscheiden. Das AG Pirna – Schöffengericht - hatte den Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten verurteilt. Nach dem Protokoll der Hauptverhandlung war diese auf Anregung der damaligen Verteidigerin des Beschwerdeführers für ein ca. einstündiges „Rechtsgespräch“ unterbrochen worden.

  • Danach verlas die Verteidigerin u. a. ein Geständnis des Angeklagten, auf die weitere Vernehmung von Zeugen wurde einvernehmlich verzichtet.
  • Die Verteidigerin beantragte in ihrem Plädoyer die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren, deren Aussetzung zur Bewährung sowie Aufhebung des bestehenden Haftbefehls.
  • Die StA beantragte die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten und ebenfalls Aufhebung des Haftbefehls. Das Gericht folgte in seinem Urteil den Anträgen der StA. Nach der Urteilsverkündigung verzichteten sämtliche Beteiligten auf die Einlegung eines Rechtsmittels.

Berufung als unzulässig abgewiesen

Der Verurteilte legte gegen das Urteil Berufung ein, die vom LG im Hinblick auf den erklärten Rechtsmittelverzicht als unzulässig verworfen wurde. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wurde vom OLG verworfen. Der erklärte Rechtsmittelverzicht sei nicht nach § 302 StPO unwirksam gewesen. 

Deal oder nicht war hier die Frage

Das Hauptverhandlungsprotokoll weise das Zustandekommen eines „Deals“ nicht aus.

Einen „Deal“ habe der Verurteilte nicht beweisen können. Die Darstellung seiner ehemaligen Verteidigerin hierzu sowie die Darstellung der StA widersprächen sich. Der Vorsitzende Richter des Schöffengerichts könne sich nicht mehr erinnern. Einer weiteren Sachaufklärung bedürfe es seitens des Gerichts nicht. 

Gericht muss alle Möglichkeiten zur Sachaufklärung ausschöpfen

Nach erfolgloser Anhörungsrüge wandte der Verurteilte sich an das BVerfG und erstritt sich zumindest einen Etappensieg. Die Verfassungsrichter waren ausgesprochen erstaunt, dass das OLG dem Beschwerdeführer die Beweislast dafür auferlegte, dass eine Verfahrensabsprache zwischen den Beteiligten zustande gekommen sei. Tatsächlich liege es beim Gericht, sämtliche ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Aufklärung auszuschöpfen und der Frage nachzugehen, ob es die vom Beschwerdeführer behauptete und nicht unplausible Verfahrensabsprache gegeben habe.

Auch seine ehemalige Verteidigerin habe das Zustandekommen einer solchen Absprache plausibel dargelegt, während sich in der Darstellung der StA durchaus Ungereimtheiten fänden, denen sich der Vorsitzende Richter erstaunlicher Weise angeschlossen habe, ohne sich selbst erinnern zu können. In dieser Situation sei eine Beweislastentscheidung zu Lasten des Angeklagten unhaltbar. 

Zweifel an einwandfreiem Verfahren

Die bestehenden Bedenken hinsichtlich eines ordnungsgemäßen Verfahrensganges  hätte das OLG nach Auffassung der Verfassungsrichter nicht ohne Sachaufklärung im Raum stehen lassen dürfen. So hätte das OLG Stellungnahmen der Schöffen und der Urkundsbeamtin einholen können und müssen, denn die Gespräche der Verfahrensbeteiligten seien nach Darstellung der Verteidigung im Sitzungssaal noch fortgesetzt worden.

Darüber hinaus sei der erhebliche Zweifel an der Erfüllung der für das erstinstanzliche Gericht bestehenden Dokumentationspflicht nicht geeignet, bestehende Zweifel am einem ordnungsgemäßen Verfahrensgang zu Lasten des Beschwerdeführers zu entscheiden. Das BVerfG hat die Sache zur weiteren Sachaufklärung an das OLG zurück verwiesen.  


(BVerfG, Beschluss v. 05.03.2012, 2 BvR 1464/11).