Unverhältnismäßige Beschlagnahme von Festplatten

Wenn die berufliche Tätigkeit an der Festplatte hängt und diese polizeilich beschlagnahmt wird, dann kann plötzlich die gesamte wirtschaftliche Existenz am seidenen Faden hängen. Wie lange dürfen auf diese Weise Betroffene an der Ausübung ihres Berufs gehindert werden?

Nicht sehr lange meinte jetzt ein AG in einer äußerst mutigen Entscheidung. Mit Beschluss vom 30.11.2011 hatte das gleiche AG die Beschlagnahme von Datenbeständen des Beschuldigten beschlossen, die sich auf Festplatten bei einem Hostprovider befanden. Dort wurden 4 Festplatten noch am gleichen Tag beschlagnahmt. Am 02.12.2011 legte der Beschuldigte Beschwerde gegen die Beschlagnahme ein.

 

Beschlagnahme grundsätzlich rechtmäßig

 

Das AG stellte zunächst klar: Datenträger unterliegen grundsätzlich der Beschlagnahme, wenn sie nicht freiwillig herausgegeben werden. Daher bewertete das AG die Beschlagnahme auch als grundsätzlich rechtmäßig. Handelt es sich bei dem Beschlagnahmegegenstand um Massespeicher, die fest mit dem Computer verbunden sind, muss nach Auffassung des AG dem Betroffenen aber die Möglichkeit gegeben werden, durch Erklärung seines Einverständnisses mit sofortiger Anfertigung einer kompletten Datenkopie, die Beschlagnahme zu verhindern (Abwendungsbefugnis).

 

Die Dauer der Beschlagnahme muss so kurz wie möglich sein

 

Das AG mache aber auch deutlich, dass eine Beschlagnahme von Daten, deren Verwendung für den Betroffenen zur Ausübung seines Berufs oder Gewerbes unabdingbar sind, zeitlich nicht unbegrenzt zulässig ist. Insbesondere bei der Beschlagnahme geringer Datenmengen (hier: 750 GB) sei mit einer Beschlagnahmedauer von 3 Tagen die zulässige Höchstgrenze erreicht.

 

Die Betroffenheit Dritter ist auf ein Minimum zu reduzieren

 

Hierbei ist nach Auffassung des AG auch zu berücksichtigen, dass nach den Darlegungen des Beschuldigten die beschlagnahmten Festplatten als Teil eines „Dedicated-to-customer“ Systems dienten und zwar in der Weise, dass Rechenleistung und Datenspeicherkapazitäten Dritten gewerblich überlassen waren. Dies schließe zwar nicht aus, dass sich auf dem sichergestellten Speichermedium auch die gesuchten Beweisgegenstände beispielsweise als eigenständige Datenbank oder als Teil eines File-Systems befänden. Wegen der möglichen Beschränkungen Dritter durch die Beschlagnahme (Beeinträchtigung der Serverfunktion) sei es aber ebenfalls erforderlich, die Dauer der Maßnahme möglichst kurz zu halten.

 

Festplatten nicht mehr monatelang in Behördenzimmern

In der Praxis sind hinreichend Fälle bekannt, in denen Festplatten monatelang bei Behörden rumliegen. „Personalmangel“ heißt es dann oft lapidar. Diese Ausrede dürfte in Zukunft schwerer fallen. Wie in dem vom AG Reutlingen entschiedenen Fall, ist die Beschlagnahme zwar als solche i.d.R. nicht rechtswidrig, wohl aber ihre unverhältnismäßig lange Dauer. Die Beschreitung des Rechtsweges für Betroffene ist nach dieser Entscheidung jedenfalls deutlich vielversprechender.

 

(AG Reutlingen, Beschluss v 05.12.2011, 5 Gs 363/11)