Stalking soll weiter gefasst und eher strafbar werden

Immer wieder wurde in der Vergangenheit beklagt, dass Stalking-Opfer keinen früheren und konsequenteren Schutz vor ihrem Belästiger erfahren. Oft kommt es zu schweren Gewalttaten, weil Polizei und Gerichte die Sicherungsansprüche der Opfer aus tatbestandlichen oder anderen rechtlichen Gründen nicht durchsetzen oder den Tatbestand eng auslegen. Hier will die künftige Koalition Abhilfe schaffen.

Beim Stalking stehen vielen Strafanzeigen auffällig wenige Verurteilungen gegenüber. Im Interesse der Opfer soll die tatbestandlichen Hürden für eine Verurteilung gesenkt werden. Außerdem soll es Maßnahmen zur Kontrolle der Einhaltung von Kontakt- bzw. Näherungsverboten geben. So die Pläne von SPD und CDU.

In Deutschland ist Stalking zwar seit dem 31.07.2007 als eigenständige Tat strafbar ( § 238 StGB)Unter Strafe steht ist hiernach, wer einem anderen „unbefugt nachstellt“.

Dilemma des Straftatbestandes

Das Dilemma ist überdeutlich. Der Begriff des Nachstellens ist nur schwer zu definieren und im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Grundgesetz zumindest als grenzwertig einzustufen. Um entsprechenden Einwänden vorzubeugen, hat der Gesetzgeber die Kategorisierung verschiedener Fallgruppen im Gesetzestext gleich mitgeliefert.Trotzdem geschieht es immer, das Täter ein Opfer jahrelang terrorisiert und trotzdem keine Haftstrafe oder Sicherungsverwahrung erfolgt, weil z.B. auch eine schwerste die Traumatisierung nicht als (schwere) Körperverletzung anerkannt wird.

Nicht selten aber kommt es letztlich auch nach langem nicht körperliche gewalttätigen Stalking zu einer entsprechenden Tat und der Frage, warum der lange Vorlauf nicht zu früheren Reaktionen seiten s Polizei oder Gerichten geführt hat.

Praxishinweis: § 238 StGB wird flankiert durch das GewaltschutzG sowie durch die neu eingeführte Vorschrift des § 112 a StPO. Nach dem Gewaltschutzgesetz können Stalkingopfer zivilrechtlich - wie im Münchner Fall geschehen - eine Unterlassungsverfügung gegen den Täter erwirken, die es diesem verbietet sich im Umkreis der Wohnung des Opfers aufzuhalten, bestimmte Orte aufzusuchen oder unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln Verbindung mit dem Opfer aufzunehmen. Ein Verstoß hiergegen hat zur Folge, dass der Täter sich allein deswegen der Verletzung des § 4 des Gewaltschutzgesetzes strafbar macht und mit einer empfindlichen Geldstrafe oder auch Freiheitsstrafe belegt werden kann.

Mit Einführung des § 112 a StPO wurde das qualifizierte Stalking, das zu einer Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit des Opfers führt, als eigenständiger Haftgrund für die Anordnung von Untersuchungshaft eingeführt. Voraussetzung ist allerdings Fortführungs- bzw. Wiederholungsgefahr.