Islamische Feiertage bald bundesweit?
Ein Signal von Offenheit und Toleranz möchte der Erste Bürgermeister der Hansestadt Hamburg Olaf Scholz aussenden. Berlin, Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz haben bereits sehr positiv reagiert. Es sei „ein sehr wichtiges Zeichen ... ob nun der Islam und Muslime zu Deutschland gehören“ meinte die baden-württembergische Integrationsministerin Bilkay Öney.
Vertragspartner des Staatsvertrages
Ein schwieriges Problem für die Stadt bildete die Frage, wer auf Seiten der Muslime Vertragspartner des Staatsvertrages sein sollte. Eine anerkannte Vertretung aller Muslime – wie beispielsweise bei den christlichen Kirchen – existiert nicht. Der Stadtstaat entschied sich für gleich mehrere Vertragspartner: Den DiTib-Landesverband der türkisch-muslimischen Gemeinden, den Rat der islamischen Gemeinschaften in Hamburg (Schura), den Verband der islamischen Kulturzentren (VIKZ) und die Alevitische Gemeinde. Die Aleviten sind bei deutschen staatlichen Behörden seit jeher als Vertragspartner beliebt, da sie eine besonders liberale und weltoffene Richtung des Islam vertreten und u.a. die Scharia für irrelevant halten.
Muslime müssen auch künftig am Feiertag frei nehmen
Bei Licht betrachtet ändert sich an der bestehenden Rechtslage durch den Staatsvertrag wenig. Nach wie vor müssen Muslime an ihren Feiertagen – etwa dem Ramadan, Aschura oder dem Opferfest – Urlaub nehmen bzw. den freien Tag nacharbeiten. Für Eltern wird es aber leichter werden, ihre Kinder an Feiertagen vom Schulunterricht frei stellen zu lassen, wenn diese durch einen Staatsvertrag offiziell anerkannt sind.
Bedeutsam für Religionsunterricht
Unmittelbare Auswirkungen wird der Staatsvertrag auf die Durchführung des Religionsunterrichtes an Schulen haben. Dieser darf künftig von examinierten Lehrern auch dann abgehalten werden, wenn sie islamischen Glaubens sind. Das heißt, dass auch christliche oder jüdische Kinder von dem Islam angehörenden Religionslehrern unterrichtet werden dürfen. Dies ist gewollt, weil auf diese Weise die Schüler aus authentischer Quelle auch über die Glaubensrichtungen etwas erfahren, denen sie selbst nicht angehören. Die Einzelheiten hierzu müssen allerdings noch ausgehandelt werden. Hierbei ist insbesondere Art. 7 Abs. 3 GG zu beachten. Dieser bestimmt, dass der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften zu erteilen ist.
Keine Gleichstellung mit den Kirchen
Weiterhin erhalten allerdings auch in Hamburg die islamischen Religionsgemeinschaften nicht den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie dürfen daher auch künftig beispielsweise keine Steuern von ihren Gläubigen erheben.
Vertrag noch nicht unter Dach und Fach
Einige Einzelheiten des Vertrages sind noch umstritten und müssen noch zu Ende gedacht werden. Hierzu gehört auch die Erlaubnis der sarglosen Bestattung nur in einem Tuch, was von einigen anderen Bundesländern strikt abgelehnt wird. Der Vertrag soll aber noch vor Jahresende in Kraft treten. Es ist damit zur rechnen, dass einige andere Bundesländer im nächsten Jahr dem Beispiel Hamburgs folgen werden.
-
Wohnrecht auf Lebenszeit trotz Umzugs ins Pflegeheim?
1.1022
-
Klagerücknahme oder Erledigungserklärung?
583
-
Überbau und Konsequenzen – wenn die Grenze zum Nachbargrundstück ignoriert wurde
526
-
Die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB
433
-
Eigenbedarfskündigung bei Senioren – Ausschluss wegen unzumutbarer Härte?
406
-
Wann muss eine öffentliche Ausschreibung erfolgen?
394
-
Wann ist ein Anspruch verwirkt? Worauf beruht die Verwirkung?
391
-
Transparenzregister: Wirtschaftlich Berechtigter nach GWG
368
-
Minderung schlägt auf Betriebskostenabrechnung durch
363
-
Patronatserklärungen: Wirkung, Varianten und praktische Bedeutung
358
-
BMJV legt Gesetzentwurf für digitale Ermittlungsmaßnahmen vor
16.03.2026
-
Mehr als 1 Million offene Strafverfahren
10.03.2026
-
Eilantrag auf Gewaltschutz noch nach 9 Monaten zulässig
02.03.2026
-
Die Beratung durch den Notar bei Grundstücksgeschäften und Eheverträgen
05.02.2026
-
Umfang und Grenzen der Belehrungspflichten des Notars
05.02.2026
-
Beurkundungs- und Beratungspflichten des Notars
05.02.2026
-
Wann haftet der Notar für Beratungsfehler?
05.02.2026
-
Wie sieht die Zukunft der Notare in Deutschland im Digitalen Wandel aus?
05.02.2026
-
Überwachungsgarantenpflicht von Eltern bereits strafmündiger Kinder
13.01.2026
-
Kollision bei Wenden auf Kreuzung: Mitverschulden trotz Rotlichtverstoß
07.10.2025