Erschließungsbeitrag für erstmalige Herstellung einer Straße

Die Straße vor ihrer Haustür war eigentlich schon immer da. Dachte eine Hausbesitzerin aus Südbaden zumindest. Denn jetzt erklären ihr die Behörden, dass dort gar keine Straße ist - und bitten die verdutzte Frau zur Kasse.

Ist eine Straße schon eine Straße, nur weil sie aussieht wie eine Straße? Nein, entschied das Verwaltungsgericht Freiburg. Der Prozess drehte sich um eine alte Straße im baden-württembergischen Kandern, die 1869 angelegt und zuletzt 1930 geteert worden war. Nach 80 Jahren war der Belag bröckelig geworden und die Stadtverwaltung ließ den Weg nach modernen Standards sanieren. Dann schickte sie den Anwohnern Gebührenbescheide und argumentierte, ihre Grundstücke seien ja nun erstmals über eine Straße zu erreichen.


Erschließungsbeitrag für erstmalige Herstellung der Straße
Eine Anwohnerin zog dagegen vor Gericht - schließlich war sie über die Straße vor ihrem Haus ja schon oft gegangen und gefahren. Doch die Richter gaben der Kommune recht. Ob eine Straße vorhanden sei, richtige sich «nicht allein nach der tatsächlichen Existenz der Straße», heißt es in dem Urteil. Entscheidend sei vielmehr, ob sie gemäß dem seinerzeit gültigen Straßengesetz geplant und gebaut wurde. Das Urteil könnte nach Einschätzung eines Gerichtssprechers vom Mittwoch wegweisend sein (Az. 4 K 1621/10).

dpa