Wenn ein Arzt die falsche Hand operiert

Im OP-Saal sind die Ärzte die Regisseure. Sie sind allein dafür verantwortlich, dass sie den Patienten an der richtigen Stelle operieren. Der Kranke selbst spielt in diesem Szenario – wenn überhaupt - nur eine Nebenrolle.

Eine 70-jährige Frau befand sich in stationärer Behandlung in einem Krankenhaus. Sie wollte sich unter Vollnarkose wegen einer sog. Ringbandspaltung an der rechten Hand operieren lassen. Im OP-Saal kam es zu einem folgenschweren Missverständnis: Die Patientin hielt dem Ärzteteam versehentlich die linke Hand hin, die daraufhin auch prompt unters Messer kam. Als der Operateur den Fehler bemerkte, machte er sich sogleich auch noch an die ursprünglich zu operierende rechte Hand. Die Patientin erhielt dafür eine zweite Vollnarkose.

Das Amtsgericht Detmold (Urteil v. 07.09.2011, 6 C 437/09) sprach der nun doppelt operierten Frau ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000 EUR wegen fehlerhafter Behandlung zu. Diesem Urteil folgte auch das Landgericht Detmold. Allerdings muss nach Meinung der LG-Richter das Krankenhaus nicht für zukünftige materielle Schäden aus der Irrtums-OP einstehen. 

Selbst Schuld?

Das Krankenhaus argumentierte, eine Operation sei wegen krankhafter Verwachsungen auch an der fälschlicherweise operierten linken Hand ohnehin medizinisch indiziert gewesen. Der Eingriff erfolgte also nicht umsonst, ein tatsächlicher Schaden sei somit nicht entstanden. Weiter unterstellten die Ärzte der Patientin ein Mitverschulden: Während der Vorbereitungen habe diese dem OP-Team die falsche Hand selbst hingehalten.

Einwilligung fehlte

Dieser Argumentation folgten schon die Amtsrichter nicht und bescheinigten dem Krankenhaus damit grobes Organisationsversagen. Es sei weder die Aufgabe eines Patienten, den Ärzten die richtigen Körperteile hinzuhalten, noch dürften sich die Fachleute auf einen solchen Wink des Patienten verlassen, der in einer solchen Situation verständlicher Weise verängstigt und aufgeregt ist. Ein Mitverschulden der Frau schlossen die Richter damit aus.

Auch die Tatsache, dass die linke Hand in Kürze hätte operiert werden müssen, wiesen die Richter als unbedeutend zurück. Ausschlaggebend ist einzig und allein die Einwilligung der Patientin. Da die Frau nur an der rechten Hand Beschwerden hatte und nur diese operieren lassen wollte, lag keine – auch nicht mutmaßliche – Einwilligung für die OP der linken Hand vor.

Vertrauen ist gut, …

Die Verwechslung von zu operierenden Personen und Körperseiten und -teilen kommt in der Praxis zwar selten vor. Wenn aber doch, sind die Folgen für den Patienten oft dramatisch und die Schlagzeilen natürlich groß: „Gesunder Lungenflügel entfernt“, „Niere mit Leber verwechselt“, „Arzt operierte falsches Knie“. Nicht nur das den Ärzten entgegengebrachte Vertrauen ist dann dahin, auch die Klinik muss um ihren guten Ruf fürchten.

… Kontrolle ist besser

Zur Verringerung des Verwechslungsrisikos werden daher bereits in vielen Krankenhäusern Checklisten eingesetzt. Zuständigkeiten und die einzelnen Schritte aller klinischen Prozesse sollen mit Hilfe dieser Echtzeit-Leitfäden standardisiert werden, damit sie den Mitarbeitern und damit auch den Patienten mehr Sicherheit bieten. Dabei wird die Checkliste schon bei der Patientenaufnahme, auf der Station, bei der Prämedikation, an der OP-Schleuse, vor der Narkoseeinleitung und dann natürlich direkt vor dem Hautschnitt vom jeweils Zuständigen abgearbeitet.

Bewährt hat sich auch ein recht simpler, aber wirkungsvoller Trick: Die Kennzeichnung der – richtigen – OP-Stellen mit einem Stift.

(LG Detmold, Urteil v. 16.04.2012, 10 S 169/11).