Nicht jede Sicherungsverwahrung ist rechtswidrig. Das hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte jetzt im Einklang mit den deutschen Richtern ausdrücklich bestätigt.

Die Sicherungsverwahrung schützt die Bevölkerung vor hochgefährlichen Straftätern. Wird sie angeordnet, können die Täter auch noch nach der Verbüßung ihrer Freiheitsstrafe im Strafvollzug untergebracht werden. In Deutschland war diese Maßnahme lange Zeit äußerst umstritten.

Vor kurzer Zeit hat das Bundesverfassungsgericht Licht ins juristische Dunkel gebracht und entschieden, dass alle Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig sind, soweit sie deren nachträgliche Anordnung oder Verlängerung betreffen (BVerfG, Urteil v. 4.5.2011, Az.: 2 BvR 2365/09).

In einem aktuellen Urteil hat der Europäische Gerichtshof diese Entscheidung begrüßt. Er hatte in der Vergangenheit immer wieder die nachträgliche Sicherungsverwahrung im deutschen Recht kritisiert und als menschenrechtswidrig eingestuft. Gleichzeitig haben die Straßburger Richter in ihrer jetzigen Entscheidung bestätigt, dass nichts an einer Sicherungsverwahrung auszusetzen ist, die bereits im Urteil angeordnet werde. Sie fuße auf einer „vorhersehbaren Anwendung“ des Strafgesetzbuchs und sei dann auch keine Verletzung des Freiheitsrechts des Einzelnen.

Pech für einen Drogenhändler und einen Sexualstraftäter, die gegen die Sicherungsverwahrung in Straßburg geklagt hatten. Die mehrfach vorbestraften Männer hatten lange Freiheitsstrafen verbüßt und befinden sich nunmehr in Sicherungsverwahrung. Die deutschen Strafgerichte hatten diese Maßnahme jedoch bereits bei der Verurteilung der Männer angeordnet.

(EGMR, Urteile vom 09.06.2011, 30493/04, 31047/04, 43386/08)