Kurzzeitpflege: Arbeitnehmer haben auch kurzfristig Anspruch auf Freistellung zur Pflege
Beschäftigte haben das Recht, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, wenn dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation entweder
- eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder
- eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen (§ 2 Abs. 1 PflegeZG).
In dieser Zeit können Angehörige die wichtigsten Dinge organisieren und zum Beispiel einen Pflegedienst suchen, erläutert die Stiftung Warentest in der Zeitschrift «test» (Ausgabe 10/2011).
Arbeitgeber kann Attest verlangen
Der Mitarbeiter muss dem Chef im Notfall sofort Bescheid geben. Ablehnen kann der Vorgesetzte die Freistellung nicht. Er kann allerdings ein Attest verlangen. Darin muss der Arzt bestätigen, dass der Betroffene pflegebedürftig ist und Hilfe vom Angehörigen braucht.
Berechtigt sind Nahe Angehörige“ im Sinne des PflegeZG. Das sind:
- Großeltern, Eltern, Schwiegereltern,
- Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Geschwister,
- Kinder-, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder (§ 7 Abs. 3 PflegeZG).
Wer ist „pflegebedürftig“ im Sinne des PflegeZG?
„Pflegebedürftig“ sind Personen, die (voraussichtlich) die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit nach den §§ 14 und 15 SGB XI (=soziale Pflegeversicherung) erfüllen (§ 7 Abs. 4 PflegeZG), d. h. es muss mindestens „Pflegestufe 1“ gegeben sein.
Wann liegt eine akute Pflegesituation vor?
Das ist eine Pflegesituation die kurzfristig und überraschend eingetreten ist und nicht bereits seit längerem vorhersehbar war.
Hintergrund:
Wer dagegen die sechsmonatige Pflegezeit beanspruchen will, muss dies dem Arbeitgeber spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn schriftlich ankündigen und gleichzeitig erklären, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang die Freistellung von der Arbeitsleistung in Anspruch genommen werden soll (§ 3 Abs. 3 PflegeZG).
Die Beschäftigten haben die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachzuweisen. Bei in der privaten Pflege-Pflichtversicherung versicherten Pflegebedürftigen ist ein entsprechender Nachweis vorzulegen (§ 3 Abs. 2 PflegeZG).
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