Das BFM hat Anfang März den Referentenentwurf für ein Jahressteuergesetz 2013 veröffentlicht, der eine ganze Reihe von Änderungen für den Lohnsteuerabzug vorsieht. Betroffen sind u.a. die Steuerpflicht für Wehrdienst und Freiwilligendienst, Elektrofahrzeuge als Dienstwagen, Minijobs und Arbeitnehmerüberlassung.

Wie bei Jahressteuergesetzen üblich handelt es sich bei den geplanten Regelungen um einen bunten Mix aus allen möglichen Rechtsbereichen. Für den Lohnsteuerabzug von Arbeitnehmern sind insbesondere die folgenden Änderungen von Interesse:

 

Steuerpflicht für freiwilligen Wehrdienst und Bundesfreiwilligendienst

Durch das Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 ist die Wehrpflicht ab dem 1.7.2011 ausgesetzt und durch den Freiwilligen Wehrdienst mit einer Dauer von bis zu 23 Monaten ersetzt worden. Nach der geplanten Änderung wird ab 2013 für die Einnahmen aus dem Freiwilligen Wehrdienst keine Steuerbefreiung mehr gewährt.

Gleichzeit mit der Aussetzung der Wehrpflicht ist der Zivildienst durch den Bundesfreiwilligendienst ersetzt worden. Aufgrund einer Billigkeitsregelung der Verwaltung sind die daraus fließenden Bezüge bisher ebenfalls steuerfrei behandelt worden. Auch diese Bezüge sollen zukünftig der Steuerpflicht unterliegen.

Hinweis: Beim freiwilligen Wehrdienst gelten die ersten 6 Monate gesetzlich als Probezeit. Diese wird ab 2013 einer Ausbildung gleichgestellt und der Ausbildungsphase eines Kindes zugeordnet. In dieser Phase besteht - ebenso wie bereits beim Bundesfreiwilligendienst - ein Kindergeldanspruch.

 

Vergünstigung für Elektrofahrzeuge als Dienstwagen

Die Bewertung der geldwerten Vorteile aus der privaten Kfz-Nutzung nach der 1-%-Regelung benachteiligt Elektrofahrzeuge, weil sie derzeit besonders teurer sind. Deshalb soll nach dem Gesetzentwurf der Listenpreis als Bemessungsgrundlage um die in diesem enthaltene Sonderausstattung für den Akkumulator (Batterie) gemindert werden. Dies soll auch für die Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der Überlassung eines betrieblichen Kfz für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gelten (0,03-%-Regelung).

Bei der Fahrtenbuchmethode ist ein zusätzlich gezahltes Entgelt für den Akkumulator von den Gesamtkosten abzuziehen und die Abschreibung entsprechend zu mindern. Die Regelung soll ab 2013 gelten und auch für Elektro-Kfz Anwendung finden, die bereits im Betriebsvermögen vorhanden sind.

 

Lohnsteuerfreibeträge für 2 Jahre

Zukünftig kann ein Arbeitnehmer beantragen, dass ein im Lohnsteuerabzugsverfahren zu berücksichtigender Freibetrag für 2 Kalenderjahre statt für 1 Kalenderjahr gelten soll. Die Änderung steht im Zusammenhang mit der - immer noch - geplanten Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) und soll für eine Vereinfachung sorgen. Allerdings soll sie wegen der programmtechnischen Umsetzung erst für den Lohnsteuerabzug 2014 Anwendung finden.

Hinweis: Allerdings gibt es für den Arbeitnehmer zukünftig auch die gesetzliche Verpflichtung, bei Veränderungen zu seinen Ungunsten die Höhe des Freibetrags ändern zu lassen. Dies war bisher nicht zwingend. Zudem bleibt der Arbeitnehmer verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt abzugeben.

 

Sozialrechtliches Mahnverfahren bei Minijobs

Der Arbeitgeber kann aus einer geringfügigen Beschäftigung die Lohnsteuer mit einem einheitlichen Pauschsteuersatz in Höhe von insgesamt 2 % des Arbeitsentgelts erheben und zusammen mit den Beiträgen zur Sozialversicherung an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See entrichten. Für die Anmeldung, Abführung und Vollstreckung der Steuern gelten bereits heute die sozialrechtlichen Regelungen. Zukünftig sind auch für die Erhebung von Säumniszuschlägen sowie im Mahnverfahren die sozialrechtlichen Regelungen anzuwenden.

 

Ausweitung der Entleiherhaftung

Durch eine Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) ist ab 1.12.2011 eine Erweiterung des Kreises der Verleiher erfolgt. Erfasst werden jetzt natürliche und juristische Personen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben - unabhängig davon, ob sie Erwerbszwecke verfolgen oder nicht. Dies wird im Steuerrecht nachvollzogen. Soweit dem Entleiher Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung überlassen werden, haftet er grundsätzlich neben dem Arbeitgeber der Leiharbeitnehmer für die Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer.