Der Gesetzgeber hat in § 89 AO das Verfahren zur Erteilung einer verbindlichen steuerrechtlichen Auskunft für die steuerliche Beurteilung eines noch nicht abgeschlossenen Sachverhalts geregelt. Für die Auskunft werden Gebühren erhoben. Die Höhe und, dass sie verfassungskonform ist, ergibt sich aus einer neuen BFH-Entscheidung.

Maßstab ist der Wert, den die verbindliche Auskunft für den Antragsteller hat

Guter Rat ist teuer: Die Höhe der Gebühr einer verbindlichen Auskunft bemisst sich, so der BFH, nach dem Wert, den sie für den Antragsteller hat.

  • Die Gebühren für diesen Gegenstandswert bestimmen sich nach den entsprechenden Gerichtskosten,
  • ersatzweise wird eine Zeitgebühr von 50 Euro je angefangener Stunde angesetzt.

Nicht gegen das Grundgesetz

Der BFH hat in seiner o.a. Entscheidung festgestellt, dass diese gesetzliche Gebührenpflicht für die Bearbeitung von Anträgen auf verbindliche Auskünfte durch die Finanzämter (sog. Auskunftsgebühr) nicht gegen das Grundgesetz verstößt.

(BFH, Beschluss v. 30.3.2011, I B 136/10).