Gebührenpflicht bei Anträgen auf verbindliche Auskunft
Maßstab ist der Wert, den die verbindliche Auskunft für den Antragsteller hat
Guter Rat ist teuer: Die Höhe der Gebühr einer verbindlichen Auskunft bemisst sich, so der BFH, nach dem Wert, den sie für den Antragsteller hat.
- Die Gebühren für diesen Gegenstandswert bestimmen sich nach den entsprechenden Gerichtskosten,
- ersatzweise wird eine Zeitgebühr von 50 Euro je angefangener Stunde angesetzt.
Nicht gegen das Grundgesetz
Der BFH hat in seiner o.a. Entscheidung festgestellt, dass diese gesetzliche Gebührenpflicht für die Bearbeitung von Anträgen auf verbindliche Auskünfte durch die Finanzämter (sog. Auskunftsgebühr) nicht gegen das Grundgesetz verstößt.
(BFH, Beschluss v. 30.3.2011, I B 136/10).
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