Familienpflegezeit: verschiedene sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen
Das Gesetz zur Einführung der Familienpflegezeit wurde am 13.12. 2011 im Bundesgesetzblatt (S. 2564 ff.) verkündet. Damit wurde ab 1.1.2012 die Familienpflegezeit eingeführt. Arbeitnehmer können mit ihrem Arbeitgeber eine Reduzierung ihrer wöchentlichen Arbeitszeit über einen Zeitraum von maximal 2 Jahren auf bis zu 15 Stunden vereinbaren. Das hat auch sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen.
Entgelt wird aus Wertguthaben aufgestockt
Während der Pflegezeit wird das erzielte Arbeitsentgelts aufgestockt. Vorgesehen ist eine Aufstockung um die Hälfte der Differenz zwischen dem bisherigen Bruttoarbeitsentgelt und dem sich durch die Arbeitszeitreduzierung ergebenden geringeren Arbeitsentgelt. Dies soll grundsätzlich durch Entnahme von Arbeitsentgelt aus einem zuvor angesparten Wertguthaben erfolgen. Dazu ist die Vereinbarung eines Wertguthabens im Sinne der Sozialversicherung erforderlich (§ 7b SGB IV).
Im Regelfall tritt jedoch die Pflegebedürftigkeit unerwartet ein und es konnte zuvor kein Wertguthaben aufgebaut werden. Folglich entwickelt sich das Wertguthaben zu Beginn der Pflegephase zunächst ins Minus und muss dann nachträglich abgearbeitet werden.
Keine geringfügige Beschäftigung während der Pflegezeit
In versicherungs-, beitrags- und melderechtlicher Hinsicht sind durch das Familienpflegezeitgesetz keine besonderen Regelungen geschaffen worden. Ein vor Beginn der Familienpflegezeit bestehendes versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bleibt für die Dauer der Familienpflegezeit und der Nachpflegephase bestehen.
Die veränderte Entgelthöhe wirkt sich direkt versicherungsrechtlich aus - eine mögliche Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit der Beschäftigung kommt allerdings nicht in Betracht. Das ergibt sich daraus, dass das im Rahmen der Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber über die Familienpflegezeit zu leistende monatliche Arbeitsentgelt 400 EUR übersteigen muss. Dies ist Bestandteil einer gültigen Wertguthabenvereinbarung (§ 7b Nr. 5 SGB IV).
Befreiung von der Versicherungspflicht bei JAEG-Unterschreitung
Höherverdienende und deshalb versicherungsfreie Arbeitnehmer können infolge der reduzierten Arbeitszeit aus Anlass der Familienpflegezeit wieder versicherungspflichtig werden. Das tritt ein, wenn sie mit ihrem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung unterschreiten und das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Diese Arbeitnehmer werden dann sofort versicherungspflichtig.
Neu geschaffen wurde ab 1.1.2012 die Option, in diesen Fällen auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit zu werden (Ergänzung des § 8 Abs. 1 Nr. 2a SGB V). Der Antrag auf Befreiung ist innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht zu stellen. Wichtig: Wie bei allen Befreiungsoptionen ist auch hierbei kein Widerruf möglich.
-
Wohnrecht auf Lebenszeit trotz Umzugs ins Pflegeheim?
1.0362
-
Vollstreckung rückständiger Rundfunkgebühren häufig angreifbar
524
-
Eigenbedarfskündigung bei Senioren – Ausschluss wegen unzumutbarer Härte?
363
-
Klagerücknahme oder Erledigungserklärung?
298
-
Überbau und Konsequenzen – wenn die Grenze zum Nachbargrundstück ignoriert wurde
289
-
Wann ist ein digitaler Türspion erlaubt?
2841
-
Einbau von Klimaanlage bei Eigentumswohnung: Anspruch auf Zustimmung?
280
-
Die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB
256
-
Minderung schlägt auf Betriebskostenabrechnung durch
254
-
Wann ist ein Anspruch verwirkt? Worauf beruht die Verwirkung?
248
-
SCHUFA-Kosten nicht immer ersatzfähig
23.06.2026
-
Offenbarungspflichten des Verkäufers eines Unfallfahrzeugs
23.06.2026
-
Kein wirksamer Vertrag ohne die essentialia negotii
16.06.2026
-
Bankenhaftung bei unbefugten Geldabhebungen
02.06.2026
-
Annahmefrist für Vertragsangebote per WhatsApp
26.05.2026
-
Bundestag plant Umsetzung von „Recht auf Reparatur“
22.05.2026
-
Apotheker muss Schmerzensgeld zahlen
18.05.2026
-
Beweislastumkehr beim Verbrauchsgüterkauf
12.05.2026
-
Bundesrat billigt Reform des Verbraucherkreditrechts
08.05.2026
-
Stiftung Warentest haftet für unrichtige Testergebnisse
07.05.2026