Wenn ein Arzt einem sterbenden Patienten Schmerzmittel überlässt, um ihm zu helfen, macht er sich strafbar. Der Gesetzgeber gerät derzeit immer mehr unter Druck, diese kuriose Regelung zu ändern.

Wenn Ärzte zu Kriminellen werden

Palliativmediziner behandeln unheilbar kranke oder sterbende Patienten. Dass diese Arbeit sehr belastend ist, liegt auf der Hand. Zusätzlich erschwert den Ärzten, die ihre Patienten in deren Zuhause versorgen, derzeit auch noch die aktuelle Rechtslage die tägliche Arbeit: Wird ein Arzt am Wochenende oder zur Nachtzeit zu einem schwerstkranken oder sterbenden Patienten gerufen und lässt er ihm Medikamente aus seinem Arztkoffer zur Schmerzlinderung da, verstößt er gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG). § 13 des BtMG schreibt nämlich vor, dass ausschließlich Apotheker Schmerzmittel abgeben dürfen. Das Gesetz droht bei einem Verstoß gegen diese Vorschrift bis zu fünf Jahre Haft an. Palliativmediziner werden also derzeit noch zu Straftätern, wenn sie ihren Patienten in einer Notlage außerhalb der Apothekenöffnungszeiten schnell und effektiv helfen wollen. Dieser gesetzliche Missstand wird seit längerem von den Betroffenen heftig kritisiert. Die Deutsche PalliativStiftung hat sich deswegen auch Anfang 2011 mit einer Petition an den Bundestag gewendet.

Lösung in Sicht?

Unerwartete und gewichtige Schützenhilfe hat die Stiftung jetzt vom Deutschen Richterbund erhalten. In einem Schreiben an das Bundesjustiz- und –gesundheitsministerium fordert das Präsidium des Richterbundes, die Kriminalisierung rasch zu beseitigen. Dabei schlägt die Richtervereinigung zwei mögliche Wege aus dem rechtlichen Dilemma vor: Zum einen eine Ergänzung des § 13 BtMG, wonach die zeitlich eingeschränkte Abgabe von Schmerzmitteln zur Überbrückung straffrei bleibt. Zum anderen eine Anpassung an die bereits in § 5 Betäubungsmittelverschreibungsverordnung geregelte Ausnahme bei der Medikamentenverschreibung für die Substitutionsbehandlung Drogenabhängiger. Nach dieser darf der Arzt dem Patienten die für einen Tag zusätzliche benötigte Menge des Mittels in abgeteilten Einzeldosen aushändigen und ihm die eigenverantwortliche Einnahme gestatten.