CGZP-Firmen: Vereinfachte Korrektur der Meldungen
Für Zeitarbeitsunternehmen gelten grundsätzlich dieselben Vorgaben wie für andere Arbeitgeber: Wird bei einer Betriebsprüfung festgestellt, dass für den einzelnen Arbeitnehmer aufgrund der Rechtslage ein höherer Entgeltanspruch bestand, erhöht sich auch der Betrag des sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelts. Bei einer Korrektur für die Vergangenheit ist die abgegebene Entgeltmeldung zu stornieren und der zutreffende Entgeltbetrag ist anschließend neu zu melden.
Folglich müssen auch Zeitarbeitsunternehmen, bei denen es durch den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts (BAG) v. 14.12.2010 zur Tarifunfähigkeit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) zu höheren Entgeltansprüchen der Arbeitnehmer kam, die Meldungen korrigieren.
Vereinfachung zur praktischen Abwicklung
Nachdem die Prüfdienste der Deutschen Rentenversicherung (DRV) nun die betroffenen Arbeitgeber im Rahmen der Betriebsprüfungen aufsuchen, wurden vermehrt fehlerhafte Vorgehensweisen bei den Korrekturmeldungen der Arbeitgeber festgestellt. Um dies zukünftig auszuschließen und die Praxis zu vereinfachen, wurde ein vereinfachtes Verfahren für die Korrekturmeldungen abgesprochen. Darauf weist der GKV-Spitzenverband hin.
Ausnahmsweise Meldung als Einmalzahlung zulässig
Im Rahmen einer Betriebsprüfung nacherhobene Beiträge aufgrund des BAG-Beschlusses in Sachen CGZP dürfen ausnahmsweise mit dem Abgabegrund 54 gemeldet werden. Dies ist abweichend zum üblichen Meldeverfahren, bei dem der Meldegrund 54 grundsätzlich für die Meldung von einmalig gezahltem, nicht ausschließlich in der Unfallversicherung beitragspflichtigem Arbeitsentgelt vorgesehen ist.
Zu melden ist dann allerdings nicht der volle beitragspflichtige Entgeltbetrag. Es wird lediglich die nachträglich verbeitragte Summe gemeldet, also die Differenz zum bereits gemeldeten und bislang beitragspflichtigen Entgelt.
Trotz Vereinfachung: Jedes Kalenderjahr getrennt melden
Es wird nicht beanstandet, wenn die betreffenden Arbeitgeber die abgegebenen Entgeltmeldungen systemseitig nicht stornieren und mit dem erhöhten Entgelt melden. Vereinfachend kann die im Prüfzeitraum entstandene Entgeltdifferenz in einer Sondermeldung mit dem Abgabegrund 54 abbilden, obwohl es sich dem Charakter nach auch um laufende Entgeltansprüche handelt.
Umfasst der Prüfzeitraum mehrere Kalenderjahre, muss für jedes Kalenderjahr eine separate Meldung erstellt werden.
Sonderregelung nur für CGZP-Unternehmen
Wichtig: Diese Sonderreglung gilt nur für die betreffenden Unternehmen. Für alle anderen Arbeitgeber ändert sich am Melderecht nichts.
-
Wohnrecht auf Lebenszeit trotz Umzugs ins Pflegeheim?
1.1022
-
Klagerücknahme oder Erledigungserklärung?
583
-
Überbau und Konsequenzen – wenn die Grenze zum Nachbargrundstück ignoriert wurde
526
-
Die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB
433
-
Eigenbedarfskündigung bei Senioren – Ausschluss wegen unzumutbarer Härte?
406
-
Wann muss eine öffentliche Ausschreibung erfolgen?
394
-
Wann ist ein Anspruch verwirkt? Worauf beruht die Verwirkung?
391
-
Transparenzregister: Wirtschaftlich Berechtigter nach GWG
368
-
Minderung schlägt auf Betriebskostenabrechnung durch
363
-
Patronatserklärungen: Wirkung, Varianten und praktische Bedeutung
358
-
Stolperfalle Kopfsteinpflaster: Wie weit geht die Verkehrssicherungspflicht der Stadt?
13.03.2026
-
Sturz einer Schwangeren infolge Flucht vor Chihuahua
05.03.2026
-
Bestellbutton ohne Hinweis auf Zahlungspflicht: Kaufvertrag wirksam?
26.02.2026
-
Zahl der Datenschutzbeschwerden steigt deutlich an
02.02.2026
-
Abgelaufener Parkschein – darf der Parkplatzbetreiber abschleppen?
29.01.2026
-
Unbemerkt via Apple Pay 42.000 EUR abgebucht – haftet die Bank?
20.01.2026
-
BMJV veröffentlicht Gesetzesentwurf zur Stärkung von Verbraucherrechten und Nachhaltigkeit
16.01.2026
-
Verweis auf im Internet abrufbare AGB ohne Versionsangabe unwirksam
14.01.2026
-
Einführung von Werbung bei Amazon Prime stellt Verstoß gegen den lauteren Wettbewerb dar
09.01.2026
-
Werkvertrag: Keine Vorteilsausgleichung bei spät auftauchenden Mängeln
29.12.2025