Beitragsfreiheit bei betrieblicher Altersversorgung ausgeweitet
Bisher waren Eigenbeiträge des Arbeitnehmers von der Steuerfreiheit ausgeschlossen - das wird nun anders. Der Bundesfinanzhof hatte mit Urteil v. 9.12.2010 (VI R 57/08) festgestellt, dass auch der vom Arbeitnehmer finanzierte Anteil am Gesamtbeitrag insgesamt nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei ist.
Dazu gehören auch die Eigenbeiträge eines Arbeitnehmers, die vom Arbeitgeber an die Versorgungseinrichtung abgeführt werden. Maßgebend ist, dass die Pflichten des Versicherungsvertrags ausschließlich dem Arbeitgeber obliegen. Die Zahlungen an den Versicherer müssen als Versicherungsbeiträge des Arbeitgebers qualifiziert sein.
Steuerfrei = beitragsfrei
Die Sozialversicherung beurteilt die Beitragspflicht in diesen Sachverhalten analog der steuerlichen Bewertung. Folglich sind entsprechende steuerfreie Zuwendungen an Pensionsfonds, Pensionskassen oder Direktversicherungen beitragsfrei in der Sozialversicherung.
Sie werden dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt nicht zugerechnet und können daherbereits seit 1.1.2011 beitragsfrei belassen werden. Dies teilte der GKV-Spitzenverband in seinem Schreiben v. 8.8.2011 an die gesetzlichen Krankenkassen mit. Die anderslautenden Aussagen im Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zur betrieblichen Altersversorgung v. 25.9.2008 (Ziff. 5.1.1) sind damit aufgehoben.
Beitragsfreiheit gilt aktuell ab 2011 - und davor?
Für die davor liegende Zeit ist die tatsächliche steuerrechtliche Behandlung der Arbeitnehmeranteile zu berücksichtigen. Die Beitragspflicht bleibt insoweit bestehen. Wenn das Bundesministerium der Finanzen in dieser Frage auch für weiter zurückliegende Zeiten noch eine Steuerfreiheit feststellt, wird dies ebenfalls auf die Sozialversicherung übertragen werden. Derzeit gilt die Beitragsfreiheit aber nur für Zahlungen seit dem 1.1.2011. Wir informieren Sie in unserem Portal über den weiteren Verlauf!
Betriebliche Altersversorung: Ein Win-Win für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Arbeitgeberbeiträge zum Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung sind ein beliebtes Instrument zur Bindung von Mitarbeitern. Denn Vorteile haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Die Beiträge an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung sind steuer- und beitragsfrei, wenn sie im Kalenderjahr 4 % der RV- Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigen (2011 = 2.640 EUR West, 2.304 EUR Ost). Das gilt bislang allerdings nur, wenn die Beiträge zu der Versicherung rein arbeitgeberfinanziert sind und zusätzlich zum ohnehin vereinbarten Entgelt geleistet werden. Die Beiträge des Arbeitnehmers bleiben abgabenfrei, wenn sie durch eine Entgeltumwandlung getragen werden.
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