Krankenversicherungspflicht noch lückenhaft
Dies hat jetzt der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil v. 18.12.2013, IV ZR 140/13) in einem viel beachteten Urteil entschieden: Der Kläger hatte seinen 1991 geborenen Sohn in seiner Krankenversicherung mitversichert. Im November 2011 teilte die Krankenversicherung ihm mit, dass der für den Sohn bestehende Tarif zum 01.01.2012 auf den Erwachsenentarif umgestellt würde. Der monatliche Beitrag änderte sich damit von 180,58 EUR auf einen monatlichen Betrag von 397,91 EUR. Darauf kündigte der Kläger die Mitversicherung seines Sohnes gegenüber der Krankenversicherung zum 31.12.2011. Diese war mit der Kündigung nicht einverstanden und erklärte, die Kündigung werde erst wirksam, wenn der Kläger den nahtlosen Abschluss einer Anschlussversicherung seines Sohnes nachweise. Darauf forderte der Kläger seinen Sohn auf, sich um eine Anschlussversicherung zu kümmern, was dieser aber nicht tat.
Vater zieht vor Gericht
Der Kläger war nicht bereit, die erhöhten Krankenkassenbeiträge für den Erwachsenentarif seines Sohnes zu zahlen. Er klagte gegen die Krankenversicherung auf Feststellung, dass der Versicherungsvertrag hinsichtlich der Mitversicherung seines Sohnes zum 31.12.2011 erloschen sei. Nach seiner Ansicht konnte er nicht dafür verantwortlich gemacht werden, dass sein Sohn sich nicht um eine Anschlussversicherung kümmerte. Er fühle sich in seinen Rechten verletzt, wenn er einerseits keine Möglichkeit besitze, seinen Sohn zu zwingen, eine eigene Versicherung abzuschließen, ihm aber gleichzeitig die Möglichkeit zur Kündigung abgeschnitten werde. Er könne schließlich nicht verpflichtet sein, die Krankenversicherungskosten für seinen erwachsenen Sohn zu tragen.
Rechtliche Grundlagen
§ 93 Abs. 3 VVG statuiert die Pflicht jedes Bundesbürgers, eine Krankenkostenversicherung für ambulante und stationäre Heilbehandlungen abzuschließen. Gemäß § 205 Abs. 6 VVG ist die Kündigung einer bestehenden Krankenversicherung nur möglich, wenn der Versicherte den Abschluss einer nahtlosen Anschlussversicherung nachweist. Fraglich war bisher, ob dies auch dann gilt, wenn der Hauptversicherungsnehmer die Kündigung des Versicherungsvertrages hinsichtlich eines Mitversicherten erklärt. Gemäß § 207 Abs. 2 Satz 2 VVG wird eine solche Kündigung ohnehin erst wirksam, nachdem der Mitversicherte von der Kündigung Kenntnis erlangt hat.
Anschlussversicherungsnachweis kann vom Kläger nicht verlangt werden
Aus dem Erfordernis der Kenntnis nach § 207 Abs. 2 VVG zog der BGH den Schluss, dass eine solche Kündigung der Versicherung des Mitversicherten durch den Versicherungsnehmer auch dann wirksam werden kann, wenn der Mitversicherte keine nahtlose Anschlussversicherung nachweist. Diese Vorschrift schütze den Mitversicherten vor dem Verlust der Krankenversicherung ohne dessen Kenntnis, aber nicht darüber hinaus. Dieses Ergebnis folgt laut BGH auch daraus, dass der Versicherungsnehmer rechtlich keine Möglichkeit besitzt, den Mitversicherten zum Abschluss einer Anschlussversicherung zu zwingen oder für diesen in dessen Namen eine solche abzuschließen. Der Nachweis einer Anschlussversicherung, die sich rechtlich der Wirkungsmacht des Versicherungsnehmers entzieht, kann laut BGH von dem Versicherungsnehmer aber nicht verlangt werden. Damit war der Kläger mit seinem Klagebegehren in vollem Umfang erfolgreich. Gleichzeitig zeigt sich durch diese Entscheidung eine Lücke im VVG. Die Entscheidung führt nämlich dazu, dass der betroffene Mitversicherte zumindest zeitweise ohne Versicherungsschutz darstehen kann.
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