Leitsatz (amtlich)
1. Besteht die Gegenleistung für den Erwerb eines Grundstücks in der Einräumung eines Nießbrauchs an diesem Grundstück, ist nicht ernstlich zweifelhaft, daß der gemäß § 16 BewG vorzunehmenden Bewertung des Nießbrauchs der gemeine Wert und nicht der Einheitswert des Grundstücks zugrunde zu legen ist.
2. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel, daß bei einer Grundstücksschenkung unter Auflage § 3 Nr. 2 GrEStG nicht vorschreibt, die Auflage (hier die Einräumung eines Nießbrauchs an einem Grundstück) bei der Grunderwerbsteuer und bei der Schenkungsteuer nach übereinstimmenden Maßstäben zu bewerten.
Normenkette
GrEStG § 3 Nr. 2
Tatbestand
Der Beschwerdeführer und zwei weitere Personen haben ein Grundstück als Miteigentümer "unentgeltlich im Wege der vorweggenommenen Erbfolge" erworben. Der Anteil des Beschwerdeführers an dem erworbenen Grundstück beträgt ein Viertel. Gemäß § 5 des "Übergabevertrages" hat sich der zur Zeit des Vertragsabschlusses 79 Jahre alte Übergeber ein lebenslängliches Nießbrauchsrecht an dem übertragenen Grundstück vorbehalten, dessen Eintragung im Grundbuch in derselben Urkunde beantragt und bewilligt worden ist. Im Vertrag sind der Einheitswert des Grundstücks mit 50 800 DM, der Verkehrswert mit 200 000 DM und der Jahreswert des Nießbrauchs mit 18 000 DM angegeben worden.
Das FA hat die Bestellung des Nießbrauchs als Gegenleistung für den Grundstückserwerb angesehen. Mit Bescheid vom 6. Februar 1974 hat es die Grunderwerbsteuer für den anteiligen Erwerb des Beschwerdeführers auf 1 575 DM festgesetzt. In der Einspruchsentscheidung hat es die Steuer auf 1 260 DM herabgesetzt, da es bei der ursprünglichen Berechnung einen zu hohen Vervielfältiger angesetzt hatte. Dem liegt folgende Berechnung zugrunde:
Jahreswert des Nießbrauchs 18 000 DM
Kapitalwert 72 000 DM
1/4 Anteil 18 000 DM
7 v. H. Grunderwerbsteuer 1 260 DM
Mit der Klage macht der Beschwerdeführer geltend, daß er den Grundstücksanteil durch Schenkung erworben habe, die zur Erbschaftsteuer herangezogen worden sei. Eine nochmalige Besteuerung verstoße gegen das Verbot der Doppelbelastung (§ 3 Nr. 2 GrEStG). Überdies sei der Wert des Nießbrauchs zu hoch angesetzt. Für die Berechnung des Werts der Nutzung an einem Grundstück müsse auch bei der Grunderwerbsteuer vom Einheitswert des Grundstücks ausgegangen werden. Die Steuer dürfe deshalb allenfalls (7 v. H. aus 2 822 =) 198 DM betragen.
Das FG hat über die Klage in der Hauptsache noch nicht entschieden. Dem Antrag des Beschwerdeführers, die Vollziehung des angefochtenen Bescheids auszusetzen, soweit eine höhere Steuer als 198 DM festgesetzt worden sei, hat das FG durch Aussetzung der Vollziehung in Höhe von 482,25 DM teilweise entsprochen und zur Begründung ausgeführt, der Erwerbsvorgang sei im Rahmen des § 3 Nr. 2 GrEStG nicht uneingeschränkt von der Besteuerung ausgenommen. Bei der Berechnung der Steuer habe das FA jedoch möglicherweise gegen § 16 Abs. 1 BewG verstoßen. Nach dieser Bestimmung sei der Jahreswert des Nießbrauchs höchstens mit dem 18. Teil des Werts des Grundstücks anzusetzen. Wert des Grundstücks sei, da die besonderen Bewertungsvorschriften (§ 18 ff. BewG) gemäß § 17 BewG auf die Grunderwerbsteuer nicht anzuwenden sei, der gemeine Wert i. S. des § 9 BewG. Der Jahreswert des Nießbrauchs wäre dann gemäß § 16 Abs. 1 BewG auf den 18. Teil von 200 000, mithin 11 111 DM anzusetzen. Nach Vervielfachung mit vier und Teilung durch vier sei dem Kläger dieser Betrag zuzurechnen. Die auf ihn entfallende Grunderwerbsteuer müsse demnach 777,75 DM betragen. In Höhe der Differenz zwischen diesem Betrag und der festgesetzten Steuer von 1 260 DM, also in Höhe von 482,25 DM, bestünden mithin ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids.
Mit der Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer, die Vollziehung des angefochtenen Grunderwerbsteuerbescheids in Höhe von (1 260./.198 =) 1 062 DM auszusetzen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist nicht begründet. Soweit die festgesetzte Grunderwerbsteuer die Differenz zwischen dem festgesetzten Betrage von 1 260 DM und dem Betrag von 482,25 DM, hinsichtlich dessen das FG die Vollziehung des Grunderwerbsteuerbescheids in der Fassung der Einspruchsentscheidung ausgesetzt hat, nicht übersteigt, bestehen an der Rechtmäßigkeit dieses Bescheides keine ernstlichen Zweifel i. S. des § 69 FGO.
1. Daß die Bestellung des Nießbrauchs wie eine Gegenleistung für die Übereignung des Grundstücks anzusetzen ist, folgt aus § 11 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG ("und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen") und gilt auch für eine Auflage im Sinne des § 3 Nr. 2 Satz 2 GrEStG, die bürgerlich-rechtlich keine Gegenleistung ist. Der Senat verbleibt bei den im Urteil vom 13. Juli 1960 II 49/60 U (BFHE 71, 440, BStBl III 1960, 413) dargestellten Grundsätzen im Rahmen der im Aussetzungsverfahren gebotenen Rechtsprüfung.
2. Auch der in dem angefochtenen Beschluß vom FG vorgenommenen rechtlichen Beurteilung der Höhe der Gegenleistung folgt der Senat. Der Grundstückserwerb vollzog sich nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Bewertungsgesetzes vom 10. August 1963 (BGBl I 1963, 676). Die durch Art. 1 Nr. 3 dieses Gesetzes eingeführte Neufassung des § 17a BewG, heute § 16 BewG n. F., schreibt vor, daß bei der Ermittlung des Kapitalwerts der Nutzungen eines Wirtschaftsguts der Jahreswert dieser Nutzungen nicht mehr als den achtzehnten Teil des Werts betragen kann, der sich nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes für das genutzte Wirtschaftsgut ergibt. Diese Vorschrift gilt als Bestandteil des Ersten Teils des Bewertungsgesetzes auf Grund § 1 Abs. 1 Nr. 4 des Niedersächsischen Gesetzes über die Übernahme bundesrechtlicher Vorschriften in das Abgabenrecht des Landes vom 21. Februar 1956 (GVBl 1956, 11) auch bei der Grunderwerbsteuer. Ein Landesgesetz, das die Nichtanwendbarkeit des § 16 BewG n. F. für die Grunderwerbsteuer aussprechen würde, ist in Niedersachsen - im Gegensatz zu einigen anderen Bundesländern - nicht ergangen. Art. 2 Nr. 6 des Gesetzes zur Reform der Vermögensteuer-Richtlinien und zur Änderung anderer Steuergesetze (Vermögensteuerreformgesetz - VStRG -, BGBl I 1974, 949, BStBl I 1974, 233), wonach § 16 BewG n. F. auf die Grunderwerbsteuer keine Anwendung findet, greift nicht ein, da diese Vorschrift allenfalls auf den 1. Januar 1974 zurückwirken kann, der Erwerbsvorgang jedoch bereits am 10. November 1973 vollzogen worden ist.
Obgleich somit § 16 BewG n. F. anzuwenden ist, kann den rechtlichen Überlegungen des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden. Es erscheint nicht ernstlich zweifelhaft, daß § 16 BewG n. F. für die Grunderwerbsteuer den Ansatz des Nießbrauchsjahreswerts auf höchstens den achtzehnten Teil des gemeinen Werts, nicht dagegen auf höchstens den achtzehnten Teil des Einheitswerts begrenzt. In § 16 BewG n. F. wird zwar nur der Begriff "Wert ..., der sich nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes für das genutzte Wirtschaftsgut ergibt" verwendet. Das kann sowohl der Einheitswert (§ 19 ff. BewG) als auch der gemeine Wert (§ 9 BewG) sein. Eine Bezugnahme auf den Einheitswert kann indes für den hier gegebenen Bereich der Grunderwerbsteuer in § 16 BewG n. F. deshalb nicht gesehen werden, weil §§ 19 ff. BewG nicht allgemein für die Grunderwerbsteuer gelten, der Einheitswert bei der Grunderwerbsteuer mithin nur durch Anwendung des § 12 GrEStG Bedeutung erlangen kann. § 12 GrEStG wiederum greift nur in den Fällen des § 10 Abs. 2 GrEStG ein, dessen Voraussetzungen im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben sind. Die Besteuerungsgrundlage dieses Falles ist vielmehr § 10 Abs. 1 und § 11 GrEStG zu entnehmen.
3. Auch aus § 3 Nr. 2 GrEStG ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Steuerbescheids. Schenkungsteuer und Grunderwerbsteuer stehen bei einer Schenkung unter Auflage grundsätzlich selbständig nebeneinander. Von der Grunderwerbsteuer wird der Vorgang nur insoweit ausgenommen, als der Wert des Grundstücks den Wert der Auflage übersteigt. Daß dabei die Werte der in der Bestellung eines Nießbrauchs am Grundstück liegenden Auflage bei der Schenkungsteuer durch den Einheitswert begrenzt werden, bei der Grunderwerbsteuer dagegen nicht, folgt aus den unterschiedlichen Wertansätzen des Grundstücks selbst bei den beiden Steuerarten. Eine Bindung der Grunderwerbsteuer an die der Besteuerung der Schenkung zugrunde gelegten Werte läßt sich aus § 3 Nr. 2 GrEStG nicht herleiten.
Fundstellen
Haufe-Index 71097 |
BStBl II 1975, 419 |
BFHE 1975, 151 |