Eine Videoüberwachung von Mitarbeitern ist und bleibt nur in Ausnahmefällen zulässig. Ob heimlich oder offen -  Kameras sind immer heikel, wenn sie auf Arbeitsplätze gerichtet sind. Ohne den Verdacht einer Straftat oder Einwilligung der Arbeitnehmer geht fast nichts.

Big Boss is watching you

Im Jahr 2009 haben größere Konzerne mit der heimlichen Überwachung ihrer Mitarbeiter negative Schlagzeilen gemacht. Im kürzlich vom Hessischen LAG entschiedenen Fall lag es ein bisschen anders, endete jedoch auch mit einer Schlappe für den Arbeitgeber.

 

Unerwünschte Sicherheit für Mitarbeiter

Eine Leiharbeitsvermittlung hatte in ihren Betriebsräumen ganz offen und mit Kenntnis ihrer Mitarbeiter Überwachungskameras installiert. Sie waren so eingestellt, dass neben dem Eingangsbereich auch die Arbeitsplätze in der Filiale gefilmt wurden. Begründet wurde diese Maßnahme mit dem Schutz der Angestellten vor unangenehmen Leiharbeitnehmern und damit, dass sich des Öfteren größere Geldbeträge in der Filiale befanden.

Die zwei Angestellten fühlten sich jedoch durch die Kamera nicht wohler und sicherer an ihrem Arbeitsplatz, im Gegenteil: Die Frauen setzten sich dafür ein, dass die permanente Überwachung ihres Arbeitsplatzes aufhören sollte. Sie wehrten sich über längere Zeit dagegen - ohne Erfolg.

Nachdem sie die Videokamera schließlich mit Tüchern verhängt hatten und daraufhin von der Arbeit freigestellt wurden, klagten sie  auf Schmerzensgeld vor dem Arbeitsgericht. Dort bekamen sie Recht, auch die Berufung des Arbeitgebers hatte keinen Erfolg.

 

Ständiger Überwachungsdruck verletzt allgemeines Persönlichkeitsrecht

Das Hessische Landesarbeitsgericht sah in der Videoüberwachung

  • eine schwerwiegende und unverhältnismäßige Verletzung der Rechte der Mitarbeiter am eigenen Bild
  • und ihres Rechtes auf informationelle Selbstbestimmung, beide Teil des
  • allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

Die beiden Kolleginnen hätten ohne ihr Einverständnis durch die Kameras unter ständigem Überwachungsdruck gestanden, unabhängig davon, ob die Kameras immer an gewesen sind oder nicht.

Ein Verdacht auf Straftaten, den es durch Überwachung der Mitarbeiter zu bestätigen galt und der die Aufzeichnung vielleicht noch hätte rechtfertigen können, habe nie bestanden. Auch hätte das Unternehmen die Videokameras mit gleichem Erfolg auch nur auf den Eingangsbereich richten können.

(Hessisches LAG, Urteil v. 25.10.2010, 7 Sa 1586/09 u. v. 14.07.2010, 6 Sa 1587/09)

 

Praxistipp: Arbeitgeber sollten sehr zurückhaltend mit dem Einsatz von Kameras sein. Nur wenn es um den Schutz vor erheblichen Straftaten geht, ist die offene Überwachung von Arbeitsplätzen, z.B. Bankschaltern oder Zahlstellen, erlaubt.

Um Ärger zu vermeiden, sollte jedoch das schriftliche Einverständnis der dort arbeitenden Mitarbeiter eingeholt werden. Geheime Kameraüberwachung ist nur in den seltensten Fällen erlaubt, so z.B. mit vielen Einschränkungen, wenn es um die Aufklärung von konkreten Straftaten innerhalb der Belegschaft geht, die nicht anders ermittelbar sind. Absolutes NoGo ist die Überwachung von Sanitärräumen.