Die niedersächsische Schulbehörde hat zurecht zwei Lehrern wegen ihrer Beteiligung an einem Warnstreik in der Dienstzeit die Bezüge gekürzt und von ihnen ein Bußgeld verlangt.

Das entschied am Freitag das Verwaltungsgericht Osnabrück und bestätigte damit das in Deutschland bestehende Streikverbot für Beamte (AZ.: 9 A 1/11 und 9 A 2/11). Wegen der grundsätzlichen Bedeutung ließen die Richter aber eine Berufung zu.

Die beiden Lehrer einer Haupt- und einer Realschule aus Nordhorn hatten sich während der Tarifrunde 2009 an einem Warnstreik und einer Kundgebung der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) beteiligt. Die Landesschulbehörde hatte daraufhin den beiden Pädagogen die Dienstbezüge für einen Tag gekürzt und ein Bußgeld von 100 Euro festgesetzt.

Eine Gerichtssprecherin sagte, das Streikverbot für Beamte ergebe sich aus den Bestimmungen des Grundgesetzes. Sie räumte aber ein, dass nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte auch Beamten ein Streikrecht zustehe. Dennoch wollten sich die Osnabrücker Richter in dieser Frage nicht über das Grundgesetz hinwegsetzen, sagte die Sprecherin und verwies auf die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts.