Rz. 19
Der Gesundheitsfonds hat eine Liquiditätsreserve vorzuhalten (Satz 1). Zuständig ist das BAS. Die Zielvorgabe von mindestens 20 % (bis 31.12.2014) bzw. 25 % (ab 1.1.2015) einer durchschnittlichen Monatsausgabe des Gesundheitsfonds ist erreicht. Die Liquiditätsreserve deckt
- unterjährige Schwankungen in den Einnahmen,
- nicht vorhergesehene Einnahmeausfälle,
- Aufwendungen für die Erhöhung der Zuweisungen (§ 272 Abs. 2),
- Aufwendungen für den Einkommensausgleich (§ 270 a).
Einnahmenüberschüsse sind bis zum 31.12.2014 der Liquiditätsreserve zuzuführen. Die Obergrenze sind 50 % einer Monatsausgabe (ab 1.1.2019).
Rz. 20
Durch die Liquiditätsreserve sind die Zuweisungen an die Krankenkassen unabhängig von unterjährigen Einnahmeschwankungen und nicht im Rahmen der Schätzung nach § 241 vorhergesehenen konjunkturell bedingten Einnahmeausfällen im Laufe eines Haushaltsjahres (Satz 2). Damit bleiben die Zuweisungen konstant und für die Krankenkassen besser kalkulierbar.
Rz. 21
Aus der Liquiditätsreserve werden auch die
- Leistungsaushilfe bei Schließung oder Insolvenz einer Krankenkasse (vgl. Rz. 22),
- Aufwendungen für die Erhöhung der Zuweisungen nach § 272 Abs. 2
- Aufwendungen für den Sozialausgleich nach § 242 b und
- Zahlungen für die Zusatzbeiträge nach § 251 Abs. 6 Satz 2 und 4
finanziert.
Rz. 21a
Die Höhe der Liquiditätsreserve muss nach Ablauf eines Geschäftsjahres mindestens 20 % der durchschnittlich auf den Monat entfallenden Ausgaben des Gesundheitsfonds betragen (ab 1.1.2020; Satz 3). Damit wird das Bezugsjahr für die Bemessung einer durchschnittlichen Monatsausgabe des Gesundheitsfonds bestimmt, aus der sich die Höhe der Mindestreserve zum Ablauf eines Geschäftsjahres ergibt. Die durchschnittliche Monatsausgabe ergibt sich aus dem Zuweisungsvolumen an die Krankenkassen aus dem Gesundheitsfonds in dem betreffenden Geschäftsjahr. Das Zuweisungsvolumen, das für die Zuweisungen nach den §§ 266, 268 und 270 zur Verfügung steht, entspricht den voraussichtlichen Einnahmen des Gesundheitsfonds auf Grundlage der Prognose, die das Bundesministerium für Gesundheit der Festlegung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes gemäß § 242a für das betreffende Geschäftsjahr zugrunde gelegt hat (BT-Drs. 19/23483 S. 36). Die Liquiditätsreserve dient dazu, unterjährige Einnahmeschwankungen aufzufangen. Die Mindestreserve der liquiden Mittel des Gesundheitsfonds läge auf Basis der bislang geltenden Untergrenze von 25 % einer Monatsausgabe im Jahr 2020 bei rund 5,4 Mrd. EUR. Mittel in dieser Höhe werden zur Absicherung der unterjährigen Einnahmeschwankungen des Gesundheitsfonds nicht benötigt (BT-Drs. 19/15438 S. 12). Eine Mindestreserve in Höhe von 20 % der durchschnittlich auf den Monat entfallenden Ausgaben des Gesundheitsfonds ist ausreichend, um unterjährige Einnahmeschwankungen abzusichern. Mit dieser Maßnahme soll erreicht werden, dass ausreichend liquide Mittel im Gesundheitsfonds zur Verfügung stehen, um – neben den bereits bestehenden Auszahlungsverpflichtungen zugunsten des Krankenhausstrukturfonds sowie des Innovationsfonds – die aus diesem Gesetz resultierenden und vorgesehenen Entnahmen von insgesamt 3 Mrd. EUR zu finanzieren.
Rz. 21b
Die Obergrenze der Liquiditätsreserve beträgt 25 % der durchschnittlich auf den Monat entfallenden Ausgaben des Gesundheitsfonds (Satz 4; bis 11.11.2022: 50 %, etwa 5,5 Mrd. EUR in 2022). Die Regelung vermeidet eine unnötige Anhäufung überschießender Finanzmittel im Gesundheitsfonds (BT-Drs. 19/4454). Finanzmittel werden an die Krankenkassen zur Senkung der Zusatzbeiträge weitergegeben und Anlageverluste des Gesundheitsfonds in Niedrigzinsphasen reduziert.
Rz. 21c
Die Regelung setzt voraus, dass die voraussichtliche Höhe der Liquiditätsreserve diesen Betrag abzüglich der gesetzlich vorgesehenen voraussichtlichen Entnahmen aus der Liquiditätsreserve im Folgejahr überschreitet. Maßgeblich hierfür ist die Prognose des Schätzerkreises nach § 220 Abs. 2. Liegen die Voraussetzungen vor, sind die überschüssigen Mittel im Folgejahr in die Einnahmen des Gesundheitsfonds zu überführen (Satz 5). Durch die Formulierung "erwartete Höhe der Liquiditätsreserve" wird verdeutlicht, dass die Berechnung des Überschreitungsbetrags auf Grundlage der Prognose des Schätzerkreises für das Folgejahr erfolgt. Die Verpflichtung zum Vorhalt einer Mindestreserve beinhaltet die Verpflichtung zum Aufbau, sodass hierfür keine gesonderte Regelung erforderlich ist.
Rz. 21d
Überschüssige Mittel des Gesundheitsfonds werden dauerhaft an die Krankenkassen als zusätzliche Zuweisungen ausgeschüttet und tragen zur Minderung der Finanzierungslücke in der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2023 bei (BT-Drs. 20/3448 S. 50). Zudem werden Anlageverluste des Gesundheitsfonds in Niedrigzinsphasen reduziert. Die Berechnungsgrundlagen nach Satz 3 und 4 entsprechen sich. Die durchschnittliche Monatsausgabe ergibt sich für die Berechnung sowohl der Mindesthöhe der Liquiditätsreserve nach Satz 3 als auch der Obergrenze nach Satz 4 aus...