Rz. 22

Wenn eine Krankenkasse insolvent ist oder geschlossen wird, dann können leistungsaushelfende Krankenkassen ein Darlehen aus der Liquiditätsreserve erhalten. Das Darlehen wird aufgrund eines Antrags durch das BAS gewährt. Damit werden Leistungsansprüche von Versicherten finanziert, deren Mitgliedschaftsverhältnisse noch nicht geklärt sind (BT-Drs. 17/6906).

 

Rz. 23

Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen beauftragt eine Krankenkasse mit der Leistungsaushilfe, um einen lückenlosen Versicherungsschutz sicherzustellen (§ 217f Abs. 6). Die leistungsaushelfende Krankenkasse erhält für die Versorgung der Versicherten keine Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds, sondern finanziert die Aufwendungen über das Darlehen. Sie hat einen Erstattungsanspruch gegen die neue Krankenkasse, nachdem Versicherte ihr Wahlrecht ausgeübt haben.

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