0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz – GKV-FQWG) v. 21.7.2014 (BGBl. I S. 1133) zum 1.1.2015 eingeführt. Die Norm geht mit der Einführung einkommensabhängiger Zusatzbeiträge einher und gleicht die Einkommensunterschiede der Mitglieder der Krankenkassen vollständig aus.

 

Rz. 2

Die Vorgängervorschrift regelte bis zum 31.12.1999 die Schätzung der beitragspflichtigen Einnahmen durch den Bundesminister für Gesundheit. Sie wurde durch das GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 v. 22.12.1999 (BGBl. I S. 2626) ersatzlos aufgehoben.

 

Rz. 2a

Das Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts v. 12.12.2019 (BGBl. I S. 2652) hat mit Wirkung zum 1.1.2020 in Abs. 4 die neue Bezeichnung des ehemaligen Bundesversicherungsamtes "Bundesamt für Soziale Sicherung" (BAS) übernommen.

 

Rz. 2b

Das Gesetz für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz – GKV-FKG) v. 22.3.2020 (BGBl. I S. 604) hat die Vorschrift mit Wirkung zum 1.4.2020 Abs. 4 Satz 3, 4 geändert. Die Regelungen wurden an den neu strukturierten § 266 angepasst.

 

Rz. 2c

Art. 1 Nr. 60 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz – GVWG) v. 11.7.2021 (BGBl. I S. 2754) hat mit Wirkung zum 20.7.2021 Abs. 4 Satz 1 HS 2 geändert. Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung des Verweises auf den neuen § 271 Abs. 7 infolge der Neufassung des § 271 durch das Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetz.

1 Allgemeines

 

Rz. 3

Wenn eine Krankenkasse einen Zusatzbeitrag (§ 242) erhebt, dann werden durch die Norm die unterschiedlichen beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder der Krankenkassen vollständig ausgeglichen und Wettbewerbsverzerrungen verhindert. Jede Krankenkasse erhält durch diesen Ausgleich die Einnahmen aus dem einkommensabhängigen Zusatzbeitrag, die sie erzielen würde, wenn die beitragspflichtigen Einnahmen ihrer Mitglieder dem Durchschnitt in der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen würden.

 

Rz. 4

Krankenkassen können eine Unterdeckung durch einen in seiner Höhe variablen einkommensabhängigen Zusatzbeitrag decken. Die Krankenkasse berechnet die Höhe des von ihr benötigten Zusatzbeitrags auf der Grundlage der durchschnittlichen beitragspflichtigen Einnahmen in der gesetzlichen Krankenversicherung. Anders als bis zum 31.12.2014 führt die Krankenkasse sämtliche Beitragseinnahmen einschließlich des Zusatzbeitrags an den Gesundheitsfonds ab.

 

Rz. 5

Die Krankenkassen, die einen Zusatzbeitrag erheben, erhalten vom BAS aus dem Gesundheitsfonds die Beträge aus den Zusatzbeiträgen ihrer Mitglieder in der Höhe, die sich nach dem Einkommensausgleich ergibt. Durch diesen Einkommensausgleich erhalten Krankenkassen mit unterdurchschnittlichen beitragspflichtigen Einnahmen einen höheren Betrag vom Gesundheitsfonds als sie abgeführt haben und umgekehrt. Das Verfahren wird parallel zur Ermittlung der Zuweisungen nach den §§ 266, 270 durchgeführt.

2 Rechtspraxis

2.1 Vollständiger Einkommensausgleich (Abs. 1)

 

Rz. 6

Die Norm legt programmatisch fest, dass hinsichtlich der Zusatzbeiträge (§ 242) die unterschiedlichen beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder der Krankenkassen vollständig ausgeglichen werden.

2.2 Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds (Abs. 2)

 

Rz. 7

Der tatsächlich erhobene Zusatzbeitrag (§ 242) wird vollständig an den Gesundheitsfonds abgeführt. Krankenkassen, die einen Zusatzbeitrag erheben, erhalten aus dem Gesundheitsfonds die Beträge, die sich nach dem Einkommensausgleich ergeben. Die Beträge werden ermittelt, indem der Zusatzbeitragssatz der jeweiligen Krankenkasse mit den voraussichtlichen durchschnittlichen beitragspflichtigen Einnahmen je Mitglied aller Krankenkassen und ihrer Mitgliederzahl multipliziert wird.

2.3 Abweichungen (Abs. 3)

 

Rz. 8

Die Zusatzbeiträge werden getrennt von den übrigen Einnahmen des Gesundheitsfonds verwaltet. Wenn die an die Krankenkassen nach Abs. 2 gezahlten Beträge vom Gesamtbetrag der Zusatzbeiträge abweicht, dann wird die Differenz entweder aus der Liquiditätsreserve (§ 271 Abs. 2) ausgeglichen oder bei einem Überschuss der Liquiditätsreserve zugeführt.

2.4 Verfahren (Abs. 4)

 

Rz. 9

Das BAS verwaltet die Zusatzbeiträge und führt den Einkommensausgleich durch. Der Einkommensausgleich wird in die bestehenden Strukturen des Gesundheitsfonds integriert. Dazu werden die Beträge nach Abs. 2 ermittelt und den Krankenkassen mit Zusatzbeitrag zugewiesen.

 

Rz. 10

Die dem BAS entstehenden Ausgaben werden aus den Einnahmen des Gesundheitsfonds gedeckt (§ 271 Abs. 7).

 

Rz. 11

Um die Aufgaben durchführen zu können, kann das BAS die Vorlage der Geschäfts- und Rechnungsergebnisse und weitere Auskünfte und Nachweise verlangen (§ 266 Abs. 6 Satz 3). Klagen gegen die Verwaltungsakte des BAS über die Zuweisungen haben keine aufschiebende Wirkung (§ 266 Abs. 7 Satz 7).

 

Rz. 12

Das Nähere zur Ermittlung der vorläufigen und endgültigen Mittel, die die Krankenkassen im Rahmen des Einkommensausgleichs erhalten, zur Durchführung, zum Zahlungsverke...

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