Steuerfreie Erstattung auch nach Outsourcing?
Trotz dieser Grundsätze hat der Bundesfinanzhof nun entschieden: Ein ehemaliger Postbeamter, der unter Wahrung seines beamtenrechtlichen Status am bisherigen Tätigkeitsort vorübergehend einem privatrechtlich organisierten Tochterunternehmen der Deutschen Telekom AG zugewiesen wird, kann für die Fahrten zwischen seiner Wohnung und der Beschäftigungsstelle nur die Pendlerpauschale geltend machen. Ein steuerfreier Arbeitgeberersatz ist damit ausgeschlossen.
Der klagende Beamte war bei der Deutschen Telekom AG beschäftigt, einem Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost. Ihm wurde vorübergehend eine Tätigkeit in einem Tochterunternehmen der Deutschen Telekom AG zugewiesen. Dieses Tochterunternehmen war gegründet worden, um den Bereich, in dem der Beamte bisher beschäftigt war, aus der Deutschen Telekom AG auszulagern. Die Tätigkeitsstätte des Beamten blieb unverändert. Fraglich war, ob es sich weiterhin um eine sog. regelmäßige Arbeitsstätte handelte.
Nach dem Urteil des BFH verrichtet der Mitarbeiter in Outsourcing-Fällen grundsätzlich ab dem Zeitpunkt der endgültigen Ausgliederung seine Tätigkeit nicht mehr in Einrichtungen seines Arbeitgebers, sondern in betrieblichen Einrichtungen eines Dritten. Er ist daher auch nicht mehr an einer regelmäßigen Arbeitsstätte, sondern auswärts tätig.
Dies war im Urteilsfall allerdings nicht so. Hier bestanden auch nach der Zuweisung des Beamten an ein Tochterunternehmen der Deutschen Telekom AG die arbeits- und dienstrechtlichen Beziehungen zum Dienstherrn, dem Bund, unverändert fort.
Achtung:
Die Finanzverwaltung geht bisher generell von einer regelmäßigen Arbeitsstätte aus, wenn ein Dienstverhältnis an einen anderen Arbeitgeber ausgelagert wird und der Arbeitnehmer weiterhin an seiner bisherigen Arbeitsstätte tätig ist (H 9.4 LStH). Dem widerspricht das Gericht ausdrücklich. Für den Urteilsfall kommt es aber wegen der Besonderheiten bei den Postnachfolgeunternehmen dennoch zu einer regelmäßigen Arbeitsstätte (s. BFH, Urteil v. 9.2.2012, VI R 22/10).
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