Steuerfreie Erstattung auch nach Outsourcing?
Trotz dieser Grundsätze hat der Bundesfinanzhof nun entschieden: Ein ehemaliger Postbeamter, der unter Wahrung seines beamtenrechtlichen Status am bisherigen Tätigkeitsort vorübergehend einem privatrechtlich organisierten Tochterunternehmen der Deutschen Telekom AG zugewiesen wird, kann für die Fahrten zwischen seiner Wohnung und der Beschäftigungsstelle nur die Pendlerpauschale geltend machen. Ein steuerfreier Arbeitgeberersatz ist damit ausgeschlossen.
Der klagende Beamte war bei der Deutschen Telekom AG beschäftigt, einem Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost. Ihm wurde vorübergehend eine Tätigkeit in einem Tochterunternehmen der Deutschen Telekom AG zugewiesen. Dieses Tochterunternehmen war gegründet worden, um den Bereich, in dem der Beamte bisher beschäftigt war, aus der Deutschen Telekom AG auszulagern. Die Tätigkeitsstätte des Beamten blieb unverändert. Fraglich war, ob es sich weiterhin um eine sog. regelmäßige Arbeitsstätte handelte.
Nach dem Urteil des BFH verrichtet der Mitarbeiter in Outsourcing-Fällen grundsätzlich ab dem Zeitpunkt der endgültigen Ausgliederung seine Tätigkeit nicht mehr in Einrichtungen seines Arbeitgebers, sondern in betrieblichen Einrichtungen eines Dritten. Er ist daher auch nicht mehr an einer regelmäßigen Arbeitsstätte, sondern auswärts tätig.
Dies war im Urteilsfall allerdings nicht so. Hier bestanden auch nach der Zuweisung des Beamten an ein Tochterunternehmen der Deutschen Telekom AG die arbeits- und dienstrechtlichen Beziehungen zum Dienstherrn, dem Bund, unverändert fort.
Achtung:
Die Finanzverwaltung geht bisher generell von einer regelmäßigen Arbeitsstätte aus, wenn ein Dienstverhältnis an einen anderen Arbeitgeber ausgelagert wird und der Arbeitnehmer weiterhin an seiner bisherigen Arbeitsstätte tätig ist (H 9.4 LStH). Dem widerspricht das Gericht ausdrücklich. Für den Urteilsfall kommt es aber wegen der Besonderheiten bei den Postnachfolgeunternehmen dennoch zu einer regelmäßigen Arbeitsstätte (s. BFH, Urteil v. 9.2.2012, VI R 22/10).
-
Neue Entfernungspauschale ab 2026: Auswirkungen auf die Entgeltabrechnung
12.379
-
Elektrofahrzeuge: Aufladen im Betrieb und zuhause
4.79342
-
Für Betriebsveranstaltungen gilt ein Freibetrag von 110 Euro
3.848
-
Geschenke an Mitarbeitende und Geschäftsfreunde
3.7851
-
Sachbezugswerte für Mahlzeiten im Jahr 2026 und mehr
3.401
-
Neue Grenzen bei Minijobs und Midijobs zum 1. Januar 2026
3.148
-
Änderungen bei Lohnsteuertabellen und Programmablaufplänen für 2026
2.6882
-
Steuerliche Förderung bei Elektro- und Hybridfahrzeugen
2.628
-
Neuerungen bei privat Krankenversicherten ab 2026
2.525
-
So bleiben Sonn- und Feiertagszuschlag sowie Nachtzuschlag steuerfrei
2.3776
-
Umlageverfahren bei Krankheit: Erstattungssatz bis Ende Januar wählen
15.01.2026
-
Geldwerter Vorteil bei unentgeltlichen oder verbilligten Flügen
14.01.2026
-
Neuerungen im DEÜV- und EEL-Verfahren
12.01.2026
-
Insolvenzgeldumlage bleibt 2026 unverändert
08.01.2026
-
Anhebung der Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale zum 1. Januar 2026
07.01.2026
-
Neuerungen bei privat Krankenversicherten ab 2026
02.01.2026
-
Steuerrechtliche Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung
02.01.2026
-
Steuerfreie Aktivrente ab 2026
23.12.2025
-
Steuerfreier Arbeitgeberersatz für den Doppelhaushalt als Unterkunftskosten
23.12.2025
-
So bleiben Sonn- und Feiertagszuschlag sowie Nachtzuschlag steuerfrei
22.12.20256