Wann außerdienstliches Verhalten zu einer Kündigung führen kann

Was Arbeitnehmer in ihrem Privatleben so treiben ist und bleibt Privatsache – so der Grundsatz. Dennoch kann außerdienstliches Verhalten auch zu einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen.

Interessen des Arbeitgebers können durch das außerdienstliche Verhalten des Arbeitnehmers so stark berührt werden, dass darin ein Grund zur ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung zu sehen ist.

Das kann jedoch nur ausnahmsweise der Fall sein, etwa wenn das außerdienstliche Verhalten den Betriebsfrieden empfindlich stört, das Ansehen des Arbeitgebers massiv beeinträchtigt oder im Kundenkreis des Arbeitgebers erhebliches Missfallen erregt.

Dabei kann schlechtes außerdienstliches Verhalten wie Trunkenheit in der Öffentlichkeit, unsittlicher Lebenswandel umso eher ein Kündigungsgrund sein, je höher der Arbeitnehmer in der Hierarchie des Unternehmens steht und sein Verhalten damit gegenüber der Öffentlichkeit und Kunden auf den Betrieb abfärbt.

Sonderfall: Leitender Angestellter

Das ist aber in der Regel nur bei einem leitenden Angestellten der Fall. Bei ihm kann auch außerdienstliches Verhalten, das sein Ansehen bei den Mitarbeitern, insbesondere bei den Untergebenen, beeinträchtigt, sodass er zu einer ordnungsgemäßen Ausübung seiner Tätigkeit nicht mehr in der Lage ist, eine Kündigung rechtfertigen. Auch hierbei kommt es ganz auf den Einzelfall an.

Arbeitnehmer in Vertrauensstellungen und Tendenzbetrieben

Bei Arbeitnehmern in Vertrauensstellungen kann das Vertrauen des Arbeitgebers durch außerdienstliches Verhalten des Arbeitnehmers leichter gestört werden als bei anderen Arbeitnehmern (z. B. Schuldenmachen eines Kassierers). Bei Arbeitnehmern in Tendenzbetrieben können ebenfalls erhöhte Anforderungen an das außerdienstliche Verhalten gestellt werden, wenn dadurch die Tendenz des Betriebs berührt wird.

Umfassende Interessenabwägung vornehmen

Ferner ist hier wie stets eine umfassende Interessenabwägung erforderlich und die Kündigung nur als letztes Mittel zulässig.

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