Erleichterte Zuwanderung für Facharbeiter außerhalb der EU
Deutschland droht ein Mangel an Fachkräften mit abgeschlossener Berufsausbildung. Zu den wichtigsten wirtschafts- und arbeitsmarktpolitischen Herausforderungen der kommenden Jahre gehört laut Bundesregierung daher, für ausreichend Fachkräfte zu sorgen. Ohne qualifizierte Zuwanderung werde das nicht gelingen.
Für Nicht-EU-Bürger hat die Bundesregierung nun die Beschäftigungsverordnung neu geregelt. Damit hat sie ein Hindernis für die Zuwanderung von qualifizierten Menschen beseitigt. Der Bundesrat hat der Verordnung zugestimmt. Die Verordnung tritt am 1. Juli 2013 in Kraft.
Akademiker, die nicht aus der EU kommen, können bereits seit August 2012 die Blaue Karte der EU beantragen. Doch für Facharbeiter (nicht-akademische Fachkräfte mit Berufsabschluss) aus Drittstaaten war es bisher kaum möglich, in Deutschland zu arbeiten. Ausnahmen: Haushaltshilfen in Haushalten mit pflegebedürftigen Angehörigen, Saisonarbeitskräfte und Schausteller. Sie können auch weiterhin in Deutschland beschäftigt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit eine Vermittlungsabsprache mit der Arbeitsverwaltung des Herkunftslandes getroffen hat.
Auch für Asylbewerber wird nun der Zugang zum Arbeits- und Ausbildungsmarkt erleichtert. Bislang musste die Bundesagentur für Arbeit zustimmen, wenn nach einem Jahr Aufenthalt eine Ausbildung oder nach vier Jahren Aufenthalt eine Arbeit aufgenommen wird. Diese Zustimmungserfordernis entfällt.
Klare Regeln für die Zuwanderung von Facharbeitern
Innerhalb der EU ist für jede Bürgerin und jeden Bürger der Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt uneingeschränkt möglich. Mit der neuen Beschäftigungsverordnung wird jetzt der Arbeitsmarkt auch für Facharbeiter aus Nicht-EU-Ländern geöffnet.
"Mir der neuen Verordnung schmeißen wir 40 % der alten Paragrafen über Bord und öffnen das Tor weit für gesuchte Fachkräfte, die das Land weiter voranbringen können. Das neue Regelwerk lässt klipp und klar feststellen, welche Berufe aktuell gebraucht werden", sagte Bundesarbeitsministerin Ursula von der Leyen.
So funktioniert die neue Beschäftigungsverordnung:
- Wer in Deutschland arbeiten möchte, muss prüfen lassen, ob der Ausbildungsabschluss gleichwertig mit einer deutschen Berufsausbildung ist. Das Anerkennungsgesetz vom April 2012 gibt dafür Kriterien und Fristen vor. Das Verfahren kann vom Heimatland aus betrieben werden.
- Es muss ein entsprechender Bedarf am Arbeitsmarkt bestehen, den die Bundesagentur für Arbeit ermittelt. Diese Positivliste wird über die Auswertung der Arbeitsmarktstatistik erstellt. Dabei werden verschiedene Daten jeweils nach Berufen, Branchen und Regionen betrachtet: Das Verhältnis von Arbeitsuchenden zu offenen Stellen, die Dauer von der Ausschreibung bis zur Besetzung einer offenen Stelle, die Zahl der Auszubildenden und die zu erwartenden Altersabgänge.
-
Wann Urlaubsverfall und Urlaubsübertragung möglich sind
2.8296
-
Entgeltfortzahlung: Wenn unterschiedliche Krankheiten aufeinander folgen
2.714
-
Zusatzurlaub bei Schwerbehinderung von Arbeitnehmenden
1.851
-
Wann müssen Arbeitgeber eine Abfindung zahlen?
1.3222
-
Was bei Nebentätigkeiten arbeitsrechtlich erlaubt ist
1.169
-
Urlaubsanspruch bei Arbeitgeberwechsel richtig berechnen
1.09116
-
Arbeiten über die Regelaltersgrenze hinaus
975
-
Arbeitszeitkonto: Diese rechtlichen Vorgaben gelten für Arbeitgeber
918
-
Wann Arbeitnehmende Anspruch auf Teilzeit haben
9111
-
Freistellung nach Kündigung: Was Arbeitgeber beachten müssen
9093
-
Fristgerechte Umsetzung der Entgelttransparenzrichtlinie ist fraglich
08.04.2026
-
Arbeitgeber muss zusammenhängenden Urlaub gewähren
07.04.2026
-
Wann Sonntagsarbeit erlaubt ist
02.04.2026
-
Unwirksame Versetzung eines Abteilungsleiters
01.04.2026
-
Feiertagszuschlag am Ostersonntag – kann eine betriebliche Übung entstehen?
31.03.2026
-
Pauschale Freistellungsklausel im Arbeitsvertrag ist unzulässig
30.03.2026
-
Was bei einem Arbeitsausfall wegen Flugstreichung gilt
25.03.20261
-
Wie sich die Zeitumstellung auf Arbeitszeit und Vergütung auswirkt
24.03.2026
-
Mitbestimmungsgesetz wird 50 – und immer öfter ausgehebelt
23.03.2026
-
EuGH nimmt Stellung zur Kündigung nach Kirchenaustritt
19.03.2026