Keine abhängige Beschäftigung einer Notärztin

Eine Ärztin kann neben ihrer Beschäftigung in einer Klinik auch als Notärztin im Rahmen einer freien Mitarbeit durch eine andere Organisation eingesetzt werden. Das gelebte Vertragsverhältnis entspricht vorliegend auch dem vereinbarten Vertrag über ein selbstständiges Dienstverhältnis.

Eine Ärztin schloss neben ihrer Festanstellung in einer Klinik mit einer GmbH einen Vertrag über freie Mitarbeit. Die GmbH unterstützt u. a. Krankenhäuser, Kliniken und Rettungsdienste bei Personalengpässen. Die Ärztin beantragte bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) ein Statusfeststellungsverfahren mit der Feststellung, dass sie nicht bei der GmbH abhängig beschäftigt ist. Die DRV stellte jedoch eine Versicherungspflicht im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung fest. Hiergegen klagte die GmbH beim Sozialgericht (SG) Stuttgart.

Gelebtes Vertragsverhältnis entspricht auch formellem Vertrag

Das Gericht urteilte, dass die Ärztin nicht versicherungspflichtig in der Rentenversicherung ist und sie ihre Tätigkeit als Notärztin als Selbstständige ausübt. Die getroffene Vereinbarung über ein selbstständiges Dienstverhältnis wird auch tatsächlich als solches praktiziert. Im Rahmen der Gesamtschau sind keine Umstände ersichtlich, die zwingend zu einer abhängigen Beschäftigung, insbesondere einem Arbeitsverhältnis, führen müssten.

Sonderregelung für Notärzte

Speziell für Notärzte gilt zudem § 23c Abs. 2 SGB IV. Demnach besteht keine Beitragspflicht, wenn die Tätigkeit im Rahmen des Notdienstes neben

  • einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder
  • einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung

ausgeübt wird.

(SG Stuttgart, Urteil v. 15.5.2018, S 5 R 2634/16)

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Pressemitteilung SG Stuttgart
Schlagworte zum Thema:  Scheinselbständigkeit, Arzt, Krankenhaus