Zuschläge für die besonderen Aufgaben als Brustzentrum nur bei speziellem Versorgungsauftrag
Die Klägerin ist Trägerin eines Krankenhauses in Goslar, das im Jahr 2009 unter anderem mit einer Fachabteilung für Frauenheilkunde im Krankenhausplan des Landes Niedersachsen aufgeführt wurde. Die Klägerin betreibt in dem Krankenhaus ein von der Deutschen Krebsgesellschaft und der Deutschen Gesellschaft für Senologie zertifiziertes Brustzentrum, in dem Krebserkrankungen der weiblichen Brust behandelt werden.
Krankenkassen lehnten Zuschlag für Brustzentrum ab
Im Rahmen der mit den gesetzlichen Krankenkassen geführten Entgeltverhandlungen für den Vereinbarungszeitraum 2009 konnte keine Einigung über den von ihr begehrten Zuschlag für die besonderen Aufgaben als Brustzentrum erzielt werden. Die daraufhin angerufene Landesschiedsstelle für die Festsetzung der Krankenhauspflegesätze wies den Antrag der Klägerin auf Festsetzung eines Zuschlags zurück. Der Beklagte genehmigte die Schiedsstellenentscheidung. Die hiergegen gerichtete Klage blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg.
Spezieller Versorgungsauftrag für Krankenhaus notwendig
Das Bundesverwaltungsgericht hat auch die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass in Bezug auf das von der Klägerin betriebene Brustzentrum die Voraussetzungen für einen Zuschlag nach § 5 Abs. 3 KHEntgG nicht vorlagen. Nach den Vorschriften des Krankenhausentgeltgesetzes können Vergütungen nur für Krankenhausleistungen gewährt werden, die von dem Versorgungsauftrag des Krankenhauses umfasst sind. Das Oberverwaltungsgericht hat für das Revisionsverfahren verbindlich festgestellt, dass der Klägerin für das Jahr 2009 die besonderen Aufgaben eines Brustzentrums weder im Krankenhausplan des Landes noch sonst durch eine Entscheidung des Landes oder im Rahmen einer ergänzenden Vereinbarung nach § 109 Abs. 1 Satz 5 SGB V zugewiesen waren. Ihr fehlte deshalb der erforderliche Versorgungsauftrag für diese Aufgaben. Das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Aufnahme in den Landeskrankenhausplan mit der Fachrichtung Frauenheilkunde nicht genügte, um einen Versorgungsauftrag für die besonderen Aufgaben des Brustzentrums zu begründen, sondern es dazu eines speziellen Versorgungsauftrags bedurft hätte.
(Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 8.9.2016, 3 C 6.15)
-
Länderfinanzausgleich erreicht Rekordhöhe – Bayern fordert Reformen
51
-
Ausgaben für Pensionen steigen: Mehr Pensionärinnen und Pensionäre bei Ländern und Kommunen
26
-
Kommunale Insolvenz
211
-
„Schweizer Modell“ und „Beschleunigungsgesetz“: Viel Neues im Vergaberecht
18
-
Juristische Personen des öffentlichen Rechts als Unternehmer
14
-
Kommunale Forderungen und Forderungsmanagement
13
-
Bund der Steuerzahler rügt hohe Beamtenpensionen
9
-
Rostock muss Defizit bei Personalkosten ausgleichen
7
-
Umsatzbesteuerung der Leistungen der öffentlichen Hand
7
-
Auflösung des Pensionsfonds soll Landesfinanzen vereinfachen
6
-
Outsourcing von Forderungsmanagement
20.01.2026
-
Kommunale Forderungen und Forderungsmanagement
20.01.2026
-
Interkommunale Kooperation im Forderungsmanagement
20.01.2026
-
Optimierung der Geschäftsprozesse und Workflows
20.01.2026
-
Ausgaben für Pensionen steigen: Mehr Pensionärinnen und Pensionäre bei Ländern und Kommunen
18.12.2025
-
Rostock muss Defizit bei Personalkosten ausgleichen
21.11.2025
-
„Schweizer Modell“ und „Beschleunigungsgesetz“: Viel Neues im Vergaberecht
04.11.2025
-
Rekorddefizit von 24,8 Milliarden Euro: Kommunen kämpfen mit explodierenden Kosten
30.07.2025
-
Länderfinanzausgleich erreicht Rekordhöhe – Bayern fordert Reformen
29.07.2025
-
Milliarden-Steuerentlastungen: Grüner Fraktionsvize warnt vor finanziellen Risiken für Kommunen
03.06.2025