Verwaltung muss nach herausragenden Leistungen von Beamten eine Stufenerhöhung prüfen
Der Schulleiter eines Berliner Gymnasiums erhielt als Beamter in seinen dienstlichen Beurteilungen nahezu durchgehend die Note „A“ bzw. „1“ für herausragende Leistungen. Im Bereich Physik und Mathematik durchlief er mehrere Statusämter wie beispielsweise das des Studiendirektors, Fachbereichsleiters und Seminarleiters. Also stellte er einen Antrag auf Übernahme in die nächsthöhere Erfahrungsstufe nach § 27 BBesG im Falle herausragender Leistungen. Die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie lehnte den Antrag ab und berief sich auf ihren Ermessensspielraum. Bei der Vorschrift handele es sich um eine Kannbestimmung, weswegen die Verwaltung sie aus fiskalischen Engpässen generell nicht anwendet und für keinen Beschäftigten eine solche Leistungsstufe festsetzt. Die Vorschrift könne zudem zu Unzufriedenheit in den Kollegien führen. Der Beamte hat daraufhin nach erfolglosem Widerspruch Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin erhoben.
Eine Höherstufung darf nicht generell mangels Finanzen abgelehnt werden
Die Klage des Beamten hatte vor dem Verwaltungsgericht Berlin Erfolg. Dieses sah in der generellen Nichtanwendung des § 27 BBesG durch die Verwaltung ein unzulässiges Verhalten. Zwar handele es sich um eine Kannbestimmung, das heißt, dass der Dienstherr darüber entscheiden kann, Leistungsstufen zu gewähren oder nicht. Daraus folge aber nicht, die Vorschrift schlichtweg nicht anzuwenden. Dies verletzt das Recht des Beamten auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung. Allerdings könne das Gericht die Kritik der Verwaltung an der Praktikabilität der Regelung nachvollziehen und verwies auf das Recht, gegenüber dem Besoldungsgesetzgeber eine Aufhebung oder Änderung des Landesrechts anzuregen. Solange die Regelung jedoch geltendes Recht sei, dürfe die Verwaltung sie nicht durch Nichtanwendung ins Leere laufen lassen.
Übertragbarkeit der Erwägung zur Professorenbesoldung auf Beamte
Das Gericht verwies auf einen ähnlich gelagerten Fall zur Professorenbesoldung (VG Berlin, Urteil v. 22.6.2016, VG 28 K 204.14). Dort stand dem Dienstherrn ebenfalls kein Entschließungsermessen im Bereich der leistungsbezogenen Besoldung zu. In dem dortigen Fall war § 3 LBesG anzuwenden, wonach den Professoren für überdurchschnittliche Leistungen besondere Leistungsbezüge gewährt werden können.
Fazit: Keine Freiheit der Verwaltung über Nichtanwendung der Gesetze
Die Verwaltung ist also nicht frei darin, die vom Gesetzgeber eingeführte leistungsbezogene Besoldung unter Berufung auf fiskalische Zwänge oder sonstige Gründe überhaupt nicht anzuwenden (VG Berlin, Urteil v. 26.1.2017, VG 36 K 443.15).
-
Aktueller Stand der Besoldungsanpassung für Landesbeamte
15.1596
-
Jahressonderzahlung nach TVöD und TV-L
10.6911
-
Stufenzuordnung nach TV-L bei Einstellung: Anerkennung von Berufserfahrung
835
-
Ungenutztes Potenzial gegen Fachkräftemangel im öffentlichen Dienst
487
-
Tarifrunde 2022 im kommunalen Sozial- und Erziehungsdienst
3748
-
Lohnpfändung bei Überlassung eines Dienstwagens
349
-
Anspruch auf Jahres- und Corona-Sonderzahlung in der Freistellungsphase bei Altersteilzeit
304
-
Reform der Besoldung der Bundesbeamten verzögert sich
274
-
Eingruppierung eines Schulhausmeisters
243
-
Besoldung der Bundesbeamten und Versorgungsempfänger wird angehoben
218
-
Für Beschäftigte in der Gastronomie eines kommunalen Eissportzentrums gilt der TVöD
16.09.2024
-
Aktueller Stand der Besoldungsanpassung für Landesbeamte
09.08.20246
-
Begrenzter Vertrauensschutz bei korrigierender Rückgruppierung in niedrigere Entgeltgruppe
11.07.2024
-
Wann liegt eine korrigierende Rückgruppierung vor?
06.06.2024
-
Entschuldigtes Fehlen trotz fehlender Entschuldigung
02.05.2024
-
Mehrleistungen aus Unfallkasse sind nicht auf Hinterbliebenenversorgung anzurechnen
12.04.2024
-
Reform der Besoldung der Bundesbeamten verzögert sich
21.03.2024
-
Eingruppierung von Beschäftigten in einer Serviceeinheit eines Amtsgerichts
06.03.2024
-
Lohnpfändung bei Überlassung eines Dienstwagens
07.02.2024
-
Keine anteilige Kürzung der Corona-Sonderzahlung bei Altersteilzeit im TV-L
01.02.2024