Keine Anrechnung der Vordienstzeit bei Polizeizulage
Ein angehender Polizist absolvierte zunächst eine Ausbildung für den mittleren Polizeivollzugsdienst bei der Bundespolizei. Im Anschluss war er Polizeimeister auf Probe. Auf seinen Antrag hin wurde er aus diesem Beamtenverhältnis entlassen und in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Polizeimeisteranwärter im Dienst des Freistaats Sachsen ernannt. Später begann er die volle Laufbahnausbildung beim Präsidium der Bereitschaftspolizei. Er war der Auffassung, dass seine frühere Dienstzeit auf die Wartezeit für die Gewährung der Polizeizulage anzurechnen sei. Daher machte er die Zahlung der Polizeizulage geltend. Die Vorinstanzen sahen das jedoch anders, woraufhin der Polizist bis zum Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) ging.
BVerwG: Kein Unterschied zu anderen Auszubildenden
Das BVerwG stimmte den Vorinstanzen zu und sprach sich gegen eine Anrechnung der Vordienstzeit bei der Polizeizulage aus. Diese Auslegung entspricht dem geltenden Besoldungsrecht. Die Vordienstzeit wird nur dann angerechnet, wenn sie zu einer Verkürzung der Ausbildung führt. Die Polizeizulage ist als eine Art Stellenzulage anzusehen. Diese steht Beamten für die Dauer der Wahrnehmung einer herausgehobenen Funktion zu. In den ersten Dienstjahren steht allerdings die Ausbildung der Polizeivollzugsbeamten im Vordergrund. Nachdem der Polizist den Vorbereitungsdienst von Anfang an in voller Höhe absolvierte, wurde er nicht anders eingesetzt, als wenn er keine Vordienstzeiten bei einem anderen Dienstherrn erworben hätte.
Voraussetzungen für eine Polizeizulage
Nach den geltenden Vorschriften erhalten Polizeivollzugsbeamten, denen Dienstbezüge nach der Besoldungsordnung A zustehen, eine Polizeizulage. Unter den gleichen Voraussetzungen steht die Zulage auch Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst zu, gestaffelt nach Dienstjahren. Rechtsgrundlagen sind vorliegend unter anderem das Sächsische Besoldungsgesetz, sowie das Bundesbesoldungsgesetz.
(BVerwG, Urteil v. 14.12.2017, 2 C 54.16)
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