Beamtenbesoldung in Hessen ist verfassungsgemäß
Zwei Landesbeamte der Besoldungsgruppen A 6 und A 10 waren der Auffassung, dass die Beamtenbesoldung in Hessen gegen den Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation verstoße. Der Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation lässt sich aus Art. 33 Abs. 5 GG herleiten. Die Beamten klagten also gegen das Land Hessen vor dem Verwaltungsgericht (VG) Frankfurt
VG Frankfurt: Keine verfassungswidrige Unteralimentation
Das VG Frankfurt wies die Klagen der Landesbeamten zurück. Dem Gericht zufolge ist die hessische Beamtenbesoldung verfassungsgemäß. Dabei beruft sich das VG auf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu verschiedenen Besoldungsgruppen der A Besoldung (u. a. BVerfG, Urteil v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09).
Weitere Entscheidungen zur Beamtenbesoldung
Die hessischen Landesbeamten können noch Rechtsmittel gegen die Entscheidung des VG Frankfurt an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einlegen. Zudem hat das Bundesverfassungsgericht aufgrund einer Vorlage des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschluss v. 22.9.2017, 2 C 7.17) über die Beamtenbesoldung im Land Berlin zu entscheiden.
(VG Frankfurt, Urteile v. 12.3.2018, 9 K 40/17.F, 9 K 324/17.F)
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