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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Ausländische Arbeitnehmer im Inland

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A. Grundsätzliches zur Besteuerung des Arbeitslohns von Steuerausländern

I. Internationale Besteuerungsgrundsätze

 

Rz. 1

Stand: EL 144 – ET: 11/2025

Besteht zwischen Deutschland und dem Ansässigkeitsstaat des ArbN hinsichtlich der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ein Abkommen zur Vermeidung der > Doppelbesteuerung (DBA) oder eine andere, die Besteuerung betreffende Vereinbarung, so geht dieses innerstaatlichem Recht vor (§ 2 Abs 1 AO).

 

Rz. 2

Stand: EL 144 – ET: 11/2025

Hat zB ein ins > Inland entsandter ausländischer > Arbeitnehmer aus einem DBA-Vertragsstaat während dieses Arbeitseinsatzes seinen ausländischen > Wohnsitz beibehalten, so steht Deutschland nach den meisten DBA während der ersten 183 Tage kein Besteuerungsrecht zu. In dieser Übergangszeit versteuert er seine im > Inland erzielten > Einkünfte grundsätzlich weiterhin im Ansässigkeitsstaat. Davon gilt aber eine bedeutsame Ausnahme: Der ArbN wird im Inland besteuert, wenn sein > Arbeitslohn

  • im Inland von einem inländischen ArbG oder
  • zulasten einer inländischen > Betriebsstätte seines ArbG gezahlt wird.

Im Einzelnen > Doppelbesteuerung Rz 135 ff sowie die besonderen Stichworte zu den DBA der einzelnen Staaten. Zu Besonderheiten > Ausland Rz 3 ff, > Grenzgänger. Vom LSt-Abzug darf der inländische ArbG allerdings nicht ohne Weiteres absehen; zu Einzelheiten > Ausland Rz 30 ff.

 

Rz. 3

Stand: EL 144 – ET: 11/2025

Ist der ins > Inland kommende ArbN nicht in einem DBA-Vertragsstaat ansässig, kann er während der Dauer seiner gesamten Tätigkeit im Inland sowohl in Deutschland als auch in seinem Ansässigkeitsstaat besteuert werden. Zur Anrechnung oder zum Abzug im Ausland gezahlter Steuer > Ausland Rz 25 ff.

II. Nationale Besteuerungsgrundsätze

1. Nationale Steuerpflicht des Arbeitnehmers

 

Rz. 4

Stand: EL 144 – ET: 11/2025

Von der > Staatsangehörigkeit hängt es grundsätzlich nicht ab, ob ein ArbN in Deutschland besteuert wird. Vielmehr kommt es darauf an, wo der ArbN einen > Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen > Aufe...

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