Schrifttum
Bartone, Gesellschafterfremdfinanzierung – Die Frage der Vereinbarkeit des § 8a KStG mit Verfassungs-, Europa- und Völkerrecht; 2001 (zugl. Diss. Saarbrücken 2000);
Grube, Der Einfluss des EU-Beihilfenrechts auf das deutsche Steuerrecht, DStZ 2007, 371;
Hummel, Zur innerstaatlichen Bindungswirkung von auf Doppelbesteuerungsabkommen beruhenden Konsultationsvereinbarungen – Betrachtungen anlässlich der Ergänzung von § 2 AO durch das Jahressteuergesetz 2010, IStR 2011, 397;
Zorn/Twardosz, Gemeinschaftsgrundrechte und Verfassungsgrundrechte im Steuerrecht, DStR 2007, 2185;
Sauer, Staatsrecht III, 2. Aufl. 2013;
Oppermann/Classen/Nettesheim, Europarecht, 7. Aufl. 2016.
A. Bedeutung der Vorschrift
Tz. 1
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
§ 2 Abs. 1 AO soll klarstellen, dass "völkerrechtliche Vereinbarungen, soweit sie innerstaatliches Recht geworden sind, Vorrang vor den innerstaatlichen Steuergesetzen haben und deshalb allein durch spätere innerstaatliche Gesetze nicht abgeändert werden können" (BT-Drs. 7/4292, 15). Dieses Ziel kann durch § 2 Abs. 1 AO indessen nicht erreicht werden, da durch diese Norm des einfachen Bundesrechts kein allgemeiner Vorrang völkerrechtlicher Verträge begründet werden kann (s. Rz. 14 f.). Allerdings ist die Norm kein bloß deklaratorischer Programmsatz, der lediglich die Völkerrechtsfreundlichkeit der deutschen Rechtsordnung zum Ausdruck bringen soll, sondern eine Norm zur Auflösung von Kollisionen zwischen transformiertem Völkervertragsrecht und nationalem Recht (s. Rz. 16 ff.). Von § 2 Abs. 1 AO nicht erfasst ist das Europarecht, da dessen Anwendungsvorrang für das inländische Recht auf Art. 23 GG beruht (s. Rz. 9).
Tz. 2
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
§ 2 Abs. 2 Satz 1 AO, der durch das JStG 2010 eingefügt wurde, ermächtigt das BMF, zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteueru...