Freibier für Brauereimitarbeiter - was für den Haustrunk aber auch für Freitabakwaren gilt
Generell: Im Unternehmen verzehren ist ein nichtsteuerbarer Vorgang – zu Hause verzehren ist umsatzsteuerpflichtig
Die unentgeltliche Abgabe von Getränken und Genussmitteln durch den Unternehmer an seine Arbeitnehmer ist eine nichtsteuerbare Aufmerksamkeit, wenn die Waren zum Verzehr im Betrieb überlassen werden (Abschn. 1.8 Abs. 3 Satz 3 UStAE).
Wendet der Unternehmer seinen Arbeitnehmern oder deren Angehörigen die Waren dagegen zum häuslichen Verzehr zu, ist dies eine steuerbare und -pflichtige unentgeltliche Wertabgabe (§ 3 Abs. 1b Nr. 2 UStG, Abschn. 1.8 Abs. 14 UStAE).
Bemessungsgrundlage: Von welchem Betrag wird die Umsatzsteuer fällig?
Die unentgeltlichen Wertabgaben bemessen sich nach dem Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten oder mangels Einkaufspreis nach den Selbstkosten (§ 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG).
Vereinfachungsregelungen: Welche Werte als Bemessungsgrundlage angesetzt werden können
Aus Vereinfachungsgründen kann von den nach den lohnsteuerrechtlichen Regelungen in R 8.1 Abs. 2 und 8.2 Abs. 2 LStR ermittelten Werten ausgegangen werden (Abschn. 1.8 Abs. 14 Satz 4 UStAE).
Der Freibetrag von 1.080,00 EUR nach § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG bleibt bei der Ermittlung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage unberücksichtigt (Abschn. 1.8 Abs. 8 Satz 4 UStAE).
Bei der unentgeltlichen Abgabe einfachen hellen Bieres ist es nicht zu beanstanden, wenn die in Niedersachsen ansässigen Brauereiunternehmer, bei denen ausnahmsweise keine innerbetriebliche Kostenrechnung vorliegt, folgende Selbstkostenpauschalen als umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage ansetzen:
- Bis 31.12.2015: 33 EUR pro hl
- Ab 01.01.2016: 39 EUR pro hl
OFD Niedersachsen, Verfügung v. 1.12.2015, S 7109 - 1 - St 171
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